Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Praktischer Teil 2: Die Anklageschrift
Anklageschrift: Süddeutsche Variante
Schema: Anklageschrift: Süddeutsche Variante
Wie ist die „süddeutsche“ Anklageschrift aufgebaut?
Kopf
Der Kopf der Anklage enthält (1) die die Anklage erhebende Staatsanwaltschaft, (2) Ort und Datum, (3) Aktenzeichen. (4) Sofern Untersuchungshaft angeordnet ist, so ist dies unter Angabe des Datums der Haftprüfung ebenfalls im Kopf auf der rechten Seite zu vermerken: "Haft! Haftprüfungstermin gemäß § 121 StPO: 13.09.2017"
Anders als bei der norddeutschen Version wird üblicherweise das addressierte Gericht nicht im Kopf genannt. Überschrift: Anklageschrift
Wird das adressierte Gericht im Kopf nicht aufgenommen, erfolgt zudem darunter der Zusatz: „in der Strafsache gegen“ Personalien des Angeschuldigten
Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus Nr. 110 Abs. 2 lit. a RiStBV).
Sollte sich der Angeschuldigte in Untersuchungshaft befinden, schließen sich Angaben darüber unmittelbar an. Zudem ist auch der Verteidiger zu nennen, wenn der Angeschuldigte bereits einen hat. Anklagesatz
Der Anklagesatz ist der prozessual wichtigste Teil der Anklageschrift. Er hat Umgrenzungs- sowie Konkretisierungsfunktion. Die inhaltlichen Anforderungen an den Anklagesatz ergeben sich aus § 200 StPO sowie ergänzend aus Nr. 110 Abs. 2 lit. c RiStBV. Anzugeben sind insbesondere die gesetzlichen Merkmale der Straftaten und deren Konkretisierung. Bei der süddeutschen Variante (u.a. Bayern und Baden-Württemberg) kommt zunächst der Sachverhalt (Konkretisierung) und erst im Anschluss daran die abstrakten gesetzlichen Merkmale. Konkretisierung
Das Konkretum dient der Konkretisierung der gesetzlichen Merkmale. Es wird im Imperfekt verfasst und soll die Taten enthalten, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt werden. Es sind keine Rechtsbegriffe zu verwenden.
Einleitend heißt es üblicherweise: „Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem/den Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:“ Abstraktum und anzuwendende Strafgesetze
Bei den gesetzlichen Merkmalen der Straftat sind alle gesetzlichen Merkmale zu nennen, die erforderlich sind, damit das Gericht den Angeschuldigten ohne weitere rechtliche Hinweise nach § 265 StPO verurteilen könnte, sollten sich die erhobenen Vorwürfe als zutreffend erweisen.
Bei der süddeutschen Anklageschrift werden Abstraktum und anzuwendende Strafgesetze üblicherweise in einem Satz (ohne die hier verwendeten Gliederungsüberschriften) nahtlos zusammengefasst: Einleitung: „Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,...“ Verletzte Vorschrift: „...eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen...“ Überleitung: „...strafbar als...“ amtliche Überschrift und Normen: „...Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB.“
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Nach § 200 Abs. 2 S. 1 StPO soll jede Anklage das wesentliche Ermittlungsergebnis beinhalten.
Da Ausführungen hierzu bereits im Gutachten erfolgten, sind die Kandidatinnen in den meisten Bundesländern vom Anfertigen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses befreit. Zuständiges Gericht
Üblich ist in der süddeutschen Variante, im Anschluss an das wesentliche Ermittlungsergebnis noch einmal das zuständige Gericht zu nennen „Zur Aburteilung ist das Amtsgericht München - Schöffengericht - zuständig (§§ 7, 8 StPO, §§24, 25, 28 GVG). Schlussantrag
In der Regel ist lediglich noch die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Anklageschrift zu beantragen, da die meisten übrigen Anträge bereits in der Abschlussverfügung gestellt werden (§ 200 I 2 StPO, RiStBV Nr. 110 III). „Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage, das Hauptverfahren zu eröffnen.“ Beweismittelauflistung
In der Anklageschrift sind die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel zu nennen: I. Geständnis / (Geständige) Einlassung des Angeschuldigten II. Zeugen III. Sachverständige IV. Urkunden V. Augenschein
Die Aufzählung wird üblicherweise wie folgt eingeleitet: „Als Beweismittel bezeichne ich: ...“ Unterschrift
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