Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 2, 932 BGB
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Schema: Übereignung nach § 929 S. 2, 932 BGB
18. April 2026
9 Kommentare
Wie prüfst Du den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 929 S. 2, 932 BGB?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
25.2.2025, 08:22:26
Bei den Prüfungspunkten des gutgläubigen Erwerbs dürfte bis auf das Verkehrsgeschäft die Reihenfolge frei wählbar sein. Vielleicht könnte man dahingehend die Aufgabe anpassen?
Niels
6.7.2025, 16:35:34
WIESO ist hier eine
Definitionzum Verkersgeschäft zu finden, nicht aber unter den
Definitionen? Bitte nacharbeiten
Christian Leupold-Wendling
22.1.2026, 07:32:37
Christian Leupold-Wendling
22.1.2026, 07:32:37
Hallo Niels, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team
Paul Hendewerk
11.8.2025, 18:21:07
Bei
Besitzmittlern/Besitzdienern des Veräußerers genügt es auch. Oder? In dem Schema wird nur auf die Geheißperson eingegangen
Deno
18.1.2026, 13:17:48
Warum wurde der Punkt des Eingseins im Übergabe-Zeitpunkt hier durch den vollständigen Besitzverlust ersetzt?
Foxxy
18.1.2026, 13:19:21
Kurz: Bei § 929 S. 1 prüfst du Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe. Bei § 929 S. 2 gibt es keine Übergabe. Daher entfällt dieser Punkt; stattdessen ist zu prüfen, dass der Veräußerer seinen Besitz vollständig aufgibt (weder unmittelbarer noch
mittelbarer Besitz). Das dient der Publizität und grenzt § 929 S. 2 von § 930 (Besitzkonstitut) ab. Eigentum geht bei § 929 S. 2 bereits mit der Einigung über.
Prüfung gutgläubiger Erwerbnach §§ 929 S. 2, 932 BGB: - Dingliche Einigung - Erwerber war bereits Besitzer der Sache; Besitzerwerb ursprünglich vom Veräußerer/Geheißperson (§ 932 Abs. 1 S. 2) - Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers (kein Fortbestand mittelbaren/Mitbesitzes; sonst § 930) -
Rechtsgeschäftim Verkehr (keine Personenidentität) - Veräußerer nicht berechtigt - Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2) - Kein Abhandenkommen (§ 935)
