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Schema: Übereignung nach § 929 S. 2, 932 BGB

18. April 2026

9 Kommentare


Wie prüfst Du den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 929 S. 2, 932 BGB?

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

25.2.2025, 08:22:26

Bei den Prüfungspunkten des gutgläubigen Erwerbs dürfte bis auf das Verkehrsgeschäft die Reihenfolge frei wählbar sein. Vielleicht könnte man dahingehend die Aufgabe anpassen?

NIE

Niels

6.7.2025, 16:35:34

WIESO ist hier eine

Definition

zum Verkersgeschäft zu finden, nicht aber unter den

Definition

en? Bitte nacharbeiten

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.1.2026, 07:32:37

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.1.2026, 07:32:37

Hallo Niels, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team

PAUHE

Paul Hendewerk

11.8.2025, 18:21:07

Bei

Besitzmittler

n/Besitzdienern des Veräußerers genügt es auch. Oder? In dem Schema wird nur auf die Geheißperson eingegangen

Deno

Deno

18.1.2026, 13:17:48

Warum wurde der Punkt des Eingseins im Übergabe-Zeitpunkt hier durch den vollständigen Besitzverlust ersetzt?

Foxxy

Foxxy

18.1.2026, 13:19:21

Kurz: Bei § 929 S. 1 prüfst du Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe. Bei § 929 S. 2 gibt es keine Übergabe. Daher entfällt dieser Punkt; stattdessen ist zu prüfen, dass der Veräußerer seinen Besitz vollständig aufgibt (weder unmittelbarer noch

mittelbarer Besitz

). Das dient der Publizität und grenzt § 929 S. 2 von § 930 (Besitzkonstitut) ab. Eigentum geht bei § 929 S. 2 bereits mit der Einigung über.

Prüfung gutgläubiger Erwerb

nach §§ 929 S. 2, 932 BGB: - Dingliche Einigung - Erwerber war bereits Besitzer der Sache; Besitzerwerb ursprünglich vom Veräußerer/Geheißperson (§ 932 Abs. 1 S. 2) - Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers (kein Fortbestand mittelbaren/Mitbesitzes; sonst § 930) -

Rechtsgeschäft

im Verkehr (keine Personenidentität) - Veräußerer nicht berechtigt - Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2) - Kein Abhandenkommen (§ 935)


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