Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Überblick: Aufbau Anwaltsklausur - Kläger (Typ 1)
Schema: Überblick: Aufbau Anwaltsklausur - Kläger (Typ 1)
Wie ist eine Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1) aufzubauen?
Zweckmäßigkeit
Im Rahmen der „Zweckmäßigkeit“ ist zu prüfen, welche prozesstaktischen Schritte sinnvoll sind und der Anwalt wählen sollte (beachte: OB, WER, WEN, WIE, WO). In der Regel werden diese Erwägungen im Urteilsstil erfasst.
Praktischer Teil
Der „praktische Teil“ wird häufig vom Bearbeitervermerk der Klausur vorgegeben. In der Regel ist ein Schriftsatz ans Gericht (Klageschrift oder gegebenenfalls Replik) oder ein Mandaten Schreiben zu verfassen.
(Mandantenbegehren)
In einigen Bundesländern (zB NRW) ist ein "Mandantenbegehren" voranzustellen. Dabei handelt es sich NICHT um eine komprimierte Sachverhaltswiedergabe. Vielmehr soll kurz und prägnant das Rechtsschutzziel auf den Punkt gebracht werden. Als Leitfragen können folgende Fragen dienen: - Was ist das Rechtsschutzziel des Mandanten? - Was soll die Rechtsanwältin gerade nicht prüfen? - Worauf kommt es dem Mandanten insbesondere an, zB Kosten sparen oder Streit gütlich beilegen? - Ist der Mandant bereit, ein Prozessrisiko einzugehen?
Mögliche Einleitung: „Das Vorgehen des Rechtsanwalts hat sich am Rechtsschutzziel des Mandanten zu orientieren. Dieses ist hier darauf gerichtet,….“ Gutachten
Im Rahmen des „Gutachten“ erfolgt eine Prüfung der materiellen Rechtslage. Der Aufbau erfolgt nach Anspruchsgrundlagen in der „bekannten“ Reihenfolge (vertraglich, quasi-vertraglich und gesetzlich). Es wird geprüft, ob ein schlüssiger Anspruch des Mandanten besteht, es erhebliches Vorbringen des Beklagten gibt und wie die Beweislage ist. Die Prüfung erfolgt - je nach Bundesland - entweder in separaten Stationen (sog. zweischichtiges Gutachten, Schlüssigkeitsstation, Erheblichkeitsstation, Beweisstation) oder es wird direkt an dem jeweiligen problematischen Tatbestandsmerkmal die Prüfung der Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Beweisprognose vorgenommen (einschichtiger Gutachtenaufbau).
Die Zulässigkeit der Klage wird bei der Klausur aus Klägersicht (=Typ 1) grundsätzlich in der Zweckmäßigkeit angesprochen, es sei denn, es besteht bereits ein Prozess. Problematisches wird im Gutachtenstil verfasst, Unproblematisches im Urteilsstil.
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