Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB)
Schema: Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB)
Wie prüfst Du den Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB?
Eigentum des Anspruchsstellers
Eigentümer ist, wer nach Belieben mit einer Sache verfahren und andere Personen von der Einwirkung darauf ausschließen darf, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 S. 1 BGB).
Besitz des Anspruchsgegners
Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann sich sowohl gegen den mittelbaren (§ 868 BGB), als auch gegen den unmittelbaren (§ 854 Abs. 1 BGB) Besitzer richten.
Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB)
Es gibt absolute und relative Besitzrechte. Ein absolutes Besitzrecht besteht, wenn der Anspruchsgegner ein dingliches Recht an der Sache hat (z.B. Nießbrauch, Pfandrecht). Relative Besitzrechte ergeben sich aus obligatorischen Rechtsverhältnissen (z.B. Miete, Leihe).