Schema: Übereignung nach § 929 S. 1 BGB

20. Februar 2026

16 Kommentare

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZLA

Zlatan1328

29.11.2023, 17:19:58

Meine Professorin hat gesagt, dass der oft erwähnte Prüfungspunkt „Einigsein bei Übergabe“ unnötig ist und - soweit unproblematisch - auch gar nicht in der Prüfung auftauchen sollte. Dabei würde lediglich auf die Fälle abgestellt, in denen die dingliche Erklärung widerrufen wird.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

30.11.2023, 18:41:18

Hallo Linus, danke für die Frage. Es ist natürlich zu unterscheiden zwischen dem was in der Ausarbeitung auftaucht, wie ausführlich es auftaucht und ob es in meiner gedanklichen Vorprüfung durchdacht wird. Das muss es natürlich immer. Insofern hat deine Professorin absolut Recht! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LEO

Leon

5.12.2023, 17:34:05

Linus bist du auch bei Gsell an der LMU? Ich wollte gerade das selbe schreiben xD

BR

brrrap

5.6.2024, 15:33:49

Einigsein ist auch einfach keine echte Voraussetzung der Übereignung nach § 929 1 BGB. Erforderlich ist, dass alle Voraussetzungen (Einigung, Übergabe, Befugnis) in einem Erwerbszeitpunkt kumulativ vorliegen. Das wird, weil idR die Einigung problematisch ist bei diesem kumulativen Vorliegen, oft als Einigsein verpackt und in der Prüfung untergebracht, das ist aber irreführend, weil man nach der Logik dann eigentlich auch eine 5. Voraussetzung: Keine Rückübergabe vor Einigung hinzufügen müsste. Wenn man natürlich, wie es auch anders nicht wirklich geht, die Voraussetzungen nacheinander prüft, ist es schwierig auf das kumulative Vorliegen im Erwerbszeitpunkt einzugehen, ohne dabei irgendwas vorwegzugreifen oder nach unten zu verweisen, daher verstehe ich warum man das macht. Faktisch ist das Einigsein als Voraussetzung aber eher eine strategische Erfindung der Klausurdidaktik.

Paulah

Paulah

21.6.2024, 07:41:49

@[brrrap](243770) Das Einigsein wird wichtig, wenn die Übergabe nicht sofort erfolgt - dann ist der Erwerb, den du oben ansprichst, nach nicht erfolgt. Das ist er erst, wenn der Vorgang komplett abgeschlossen ist. Die

dingliche Einigung

ist bis zur tatsächlichen Übergabe frei widerruflich. Das folgt aus dem Umkehrschluss §§ 873 II, 956 I 2 BGB.

BR

brrrap

21.6.2024, 20:46:50

@[Paulah](135148) aber genau das habe ich doch gesagt. Alle Voraussetzungen müssen in einem Zeitpunkt vorliegen. Wenn die

dingliche Einigung

widerrufen wurde bevor die Sache übergeben wurde dann ist eben diese Voraussetzung auch nicht erfüllt.

Paulah

Paulah

21.6.2024, 21:53:47

@[brrrap](243770) Kennst du den Bonifatius-Fall? Die Einigung und das Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe können auseinanderfallen, wenn der Eigentümer verstorben ist, bevor die

Willenserklärung

durch den Boten überbracht wurde.

Linne Hempel

Linne Hempel

10.9.2024, 16:02:52

Hey in die Runde, danke für eure Ausführungen zu dieser Frage. Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die die h.M., welche die

dingliche Einigung

als bis zur Übergabe frei widerruflich ansieht, auch auf den Wortlaut von § 929 S. 1 BGB abstellt: „einig sind“. Insofern kann man schon dafür argumentieren, dass auch das Einigsein bereits in § 929 S. 1 BGB angelegt ist, auch wenn es nicht ausdrücklich so benannt ist (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 929 RdNr. 42, beck-online). Jedenfalls ist die hier abgebildete Prüfung des § 929 S. 1 BGB (zumindest in der Studienliteratur) gängig und für die Klausur zu empfehlen. Die weitergehenden theoretischen Überlegungen sind wohl eher Stoff für eine Hausarbeit oder eine mündliche Prüfung. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

25.1.2026, 14:55:42

Das "Einigsein bei Übergabe" oft unnötig sei und auch auch gar nicht in der Prüfung austauchen sollte (sofern unproblematisch), halte ich für eine kritische Aussage der Professorin. Gerade das Einigsein wird immer wieder vergessen oder übersehen, da es eben nicht direkt in der Norm steht, was eine Klausur deutlich nach unten reissen kann.

Christopher M.

Christopher M.

28.1.2025, 13:25:57

Nur für mich, da ich dachte dies in vorgehenden Fällen anders gelernt habe: Sollten B und C nicht getauscht werden? Also Besitzerwerb auf Veranlassung des Verkäufers`? Danke

DI

Dini2010

15.3.2025, 17:01:57

So ist es mE auch gemeint : ) B meint, dass der Erwerber den Besitz erlangen muss (= Besitzerwerb auf Erwerberseite) und C meint, dass das ganze eben auf Veranlassung des Veräußerers geschehen muss. Von daher ist es schon richtig so :) Vielleicht hilft es, wenn Du es Dir als Satz denkst und nicht als einzelne Aufzählungen: "Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und Besitzerwerb auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers"

Linne Hempel

Linne Hempel

3.12.2025, 10:47:01

LELEE

Leo Lee

23.12.2025, 12:58:59

Hallo Christopher M., vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Dini2010 bereits zutreffend angemerkt hat, war das genauso gemeint, wie du das gedacht hast. REIN grammatikalisch würde man im Alltag natürlich "auf Veranlassung des Veräußerers wurde der Besitz erworben" schreiben. Allerdings ist es in einem juristischen Schema etwas anders, weil c. für sich genommen erstmal keine Bedeutung hat ("auf Veranlassung des Veräußerers" - was denn?). Deshalb prüfen wir den Besitzerwerb zuerst, damit man relativsatz-artig dann die Veranlassung hierauf beziehen kann. Eine umgekehrte Prüfung wäre dann insofern etwas komisch, weshalb dieser Aufbau auch der "orthodoxe" bzw. einzig mögliche ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oechsler § 929 Rn. 49 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

OKA

okalinkk

21.2.2025, 12:21:45

woraus folgt die freie Widerruflichkeit der Einigung bis zur Übergabe / zum Übergabesurrogat? also an welcher Norm mache ich das fest?

DI

Dini2010

15.3.2025, 16:57:49

Das wird insbesondere aus einem Umkehrschluss aus § 873 II hergeleitet, der

ja

besagt, dass die Beteiligten nur dann an die Einigung gebunden sind, wenn die Erklärungen notariell beurkundet etc. sind. Heißt eben umgekehrt, ohne diese Voraussetzungen kann die Einigung bis zur

Eintragung ins Grundbuch

bzw. bei beweglichen Sachen eben bis zur Übergabe frei widerrufen werden. Teilweise wird es auch zusätzlich aus einem Umkehrschluss zu § 956 I 2 und aus dem Wortlaut des § 929 S.1 "Einig sind" abgeleitet.

MIC

Michelle

2.1.2026, 22:44:04

hab eine kurze begriffliche Frage: heißt es wie im Text „Erwerbererseite" oder Erwerberseite?


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