Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
Schema: Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
Wie prüfst Du die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB?
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
Wie prüfst Du die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB?
7 Tage kostenlos* ausprobieren
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Linus
29.11.2023, 17:19:58
Meine Professorin hat gesagt, dass der oft erwähnte Prüfungspunkt „Einigsein bei Übergabe“ unnötig ist und - soweit unproblematisch - auch gar nicht in der Prüfung auftauchen sollte. Dabei würde lediglich auf die Fälle abgestellt, in denen die dingliche Erklärung widerrufen wird.
Nora Mommsen
30.11.2023, 18:41:18
Hallo Linus, danke für die Frage. Es ist natürlich zu unterscheiden zwischen dem was in der Ausarbeitung auftaucht, wie ausführlich es auftaucht und ob es in meiner gedanklichen Vorprüfung durchdacht wird. Das muss es natürlich immer. Insofern hat deine Professorin absolut Recht! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Leon
5.12.2023, 17:34:05
Linus bist du auch bei Gsell an der LMU? Ich wollte gerade das selbe schreiben xD
brrrap
5.6.2024, 15:33:49
Einigsein ist auch einfach keine echte Voraussetzung der
Übereignungnach § 929 1 BGB. Erforderlich ist, dass alle Voraussetzungen (Einigung, Übergabe, Befugnis) in einem Erwerbszeitpunkt kumulativ vorliegen. Das wird, weil idR die Einigung problematisch ist bei diesem kumulativen Vorliegen, oft als Einigsein verpackt und in der Prüfung untergebracht, das ist aber irreführend, weil man nach der Logik dann eigentlich auch eine 5. Voraussetzung: Keine Rückübergabe vor Einigung hinzufügen müsste. Wenn man natürlich, wie es auch anders nicht wirklich geht, die Voraussetzungen nacheinander prüft, ist es schwierig auf das kumulative Vorliegen im Erwerbszeitpunkt einzugehen, ohne dabei irgendwas vorwegzugreifen oder nach unten zu verweisen, daher verstehe ich warum man das macht. Faktisch ist das Einigsein als Voraussetzung aber eher eine strategische Erfindung der Klausurdidaktik.
Paulah
21.6.2024, 07:41:49
@[brrrap](243770) Das Einigsein wird wichtig, wenn die Übergabe nicht sofort erfolgt - dann ist der Erwerb, den du oben ansprichst, nach nicht erfolgt. Das ist er erst, wenn der Vorgang komplett abgeschlossen ist. Die dingliche Einigung ist bis zur tatsächlichen Übergabe frei widerruflich. Das folgt aus dem Umkehrschluss §§ 873 II, 956 I 2 BGB.
brrrap
21.6.2024, 20:46:50
@[Paulah](135148) aber genau das habe ich doch gesagt. Alle Voraussetzungen müssen in einem Zeitpunkt vorliegen. Wenn die dingliche Einigung widerrufen wurde bevor die Sache übergeben wurde dann ist eben diese Voraussetzung auch nicht erfüllt.
Paulah
21.6.2024, 21:53:47
@[brrrap](243770) Kennst du den Bonifatius-Fall? Die Einigung und das Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe können auseinanderfallen, wenn der
Eigentümerverstorben ist, bevor die Willenserklärung durch den Boten überbracht wurde.
Linne_Karlotta_
10.9.2024, 16:02:52
Hey in die Runde, danke für eure Ausführungen zu dieser Frage. Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die die h.M., welche die dingliche Einigung als bis zur Übergabe frei widerruflich ansieht, auch auf den
Wortlautvon § 929 S. 1 BGB abstellt: „einig sind“. Insofern kann man schon dafür argumentieren, dass auch das Einigsein bereits in § 929 S. 1 BGB angelegt ist, auch wenn es nicht ausdrücklich so benannt ist (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 929 RdNr. 42, beck-online). Jedenfalls ist die hier abgebildete Prüfung des § 929 S. 1 BGB (zumindest in der Studienliteratur) gängig und für die Klausur zu empfehlen. Die weitergehenden theoretischen Überlegungen sind wohl eher Stoff für eine Hausarbeit oder eine mündliche Prüfung. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team