Schema: Übereignung nach § 929 S. 1 BGB

19. April 2025

12 Kommentare

4,9(45.472 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB?

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZLA

Zlatan1328

29.11.2023, 17:19:58

Meine Professorin hat gesagt, dass der oft erwähnte Prüfungspunkt „Einigsein bei Übergabe“ unnötig ist und - soweit unproblematisch - auch gar nicht in der Prüfung auftauchen sollte. Dabei würde lediglich auf die Fälle abgestellt, in denen die dingliche Erklärung widerrufen wird.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

30.11.2023, 18:41:18

Hallo Linus, danke für die Frage. Es ist natürlich zu unterscheiden zwischen dem was in der Ausarbeitung auftaucht, wie ausführlich es auftaucht und ob es in meiner gedanklichen Vorprüfung durchdacht wird. Das muss es natürlich immer. Insofern hat deine Professorin absolut Recht! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LEO

Leon

5.12.2023, 17:34:05

Linus bist du auch bei Gsell an der LMU? Ich wollte gerade das selbe schreiben xD

BR

brrrap

5.6.2024, 15:33:49

Einigsein ist auch einfach keine echte Voraussetzung der

Übereignung

nach § 929 1 BGB. Erforderlich ist, dass alle Voraussetzungen (Einigung, Übergabe, Befugnis) in einem Erwerbszeitpunkt kumulativ vorliegen. Das wird, weil idR die Einigung problematisch ist bei diesem kumulativen Vorliegen, oft als Einigsein verpackt und in der Prüfung untergebracht, das ist aber irreführend, weil man nach der Logik dann eigentlich auch eine 5. Voraussetzung: Keine Rückübergabe vor Einigung hinzufügen müsste. Wenn man natürlich, wie es auch anders nicht wirklich geht, die Voraussetzungen nacheinander prüft, ist es schwierig auf das kumulative Vorliegen im Erwerbszeitpunkt einzugehen, ohne dabei irgendwas vorwegzugreifen oder nach unten zu verweisen, daher verstehe ich warum man das macht. Faktisch ist das Einigsein als Voraussetzung aber eher eine strategische Erfindung der Klausurdidaktik.

Paulah

Paulah

21.6.2024, 07:41:49

@[brrrap](243770) Das Einigsein wird wichtig, wenn die Übergabe nicht sofort erfolgt - dann ist der Erwerb, den du oben ansprichst, nach nicht erfolgt. Das ist er erst, wenn der Vorgang komplett abgeschlossen ist. Die

dingliche Einigung

ist bis zur tatsächlichen Übergabe frei widerruflich. Das folgt aus dem Umkehrschluss §§ 873 II, 956 I 2 BGB.

BR

brrrap

21.6.2024, 20:46:50

@[Paulah](135148) aber genau das habe ich doch gesagt. Alle Voraussetzungen müssen in einem Zeitpunkt vorliegen. Wenn die

dingliche Einigung

widerrufen wurde bevor die Sache übergeben wurde dann ist eben diese Voraussetzung auch nicht erfüllt.

Paulah

Paulah

21.6.2024, 21:53:47

@[brrrap](243770) Kennst du den Bonifatius-Fall? Die Einigung und das Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe können auseinanderfallen, wenn der Eigentümer verstorben ist, bevor die Willenserklärung durch den Boten überbracht wurde.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.9.2024, 16:02:52

Hey in die Runde, danke für eure Ausführungen zu dieser Frage. Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die die h.M., welche die

dingliche Einigung

als bis zur Übergabe frei widerruflich ansieht, auch auf den Wortlaut von § 929 S. 1 BGB abstellt: „einig sind“. Insofern kann man schon dafür argumentieren, dass auch das Einigsein bereits in § 929 S. 1 BGB angelegt ist, auch wenn es nicht ausdrücklich so benannt ist (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 929 RdNr. 42, beck-online). Jedenfalls ist die hier abgebildete Prüfung des § 929 S. 1 BGB (zumindest in der Studienliteratur) gängig und für die Klausur zu empfehlen. Die weitergehenden theoretischen Überlegungen sind wohl eher Stoff für eine Hausarbeit oder eine mündliche Prüfung. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

Christopher M.

Christopher M.

28.1.2025, 13:25:57

Nur für mich, da ich dachte dies in vorgehenden Fällen anders gelernt habe: Sollten B und C nicht getauscht werden? Also B

esi

tzerwerb auf Veranlassung des Verkäufers`? Danke

DI

Dini2010

15.3.2025, 17:01:57

So ist es mE auch gemeint : ) B meint, dass der Erwerber den B

esi

tz erlangen muss (= B

esi

tzerwerb auf Erwerberseite) und C meint, dass das ganze eben auf Veranlassung des Veräußerers geschehen muss. Von daher ist es schon richtig so :) Vielleicht hilft es, wenn Du es Dir als Satz denkst und nicht als einzelne Aufzählungen: "Vollständige B

esi

tzaufgabe des Veräußerers und B

esi

tzerwerb auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers"

OKA

okalinkk

21.2.2025, 12:21:45

woraus folgt die freie Widerruflichkeit der Einigung bis zur Übergabe / zum Übergabesurrogat? also an welcher Norm mache ich das fest?

DI

Dini2010

15.3.2025, 16:57:49

Das wird insbesondere aus einem Umkehrschluss aus § 873 II hergeleitet, der ja besagt, dass die Beteiligten nur dann an die Einigung gebunden sind, wenn die Erklärungen notariell be

urkunde

t etc. sind. Heißt eben umgekehrt, ohne diese Voraussetzungen kann die Einigung bis zur Eintragung ins Grundbuch bzw. bei beweglichen Sachen eben bis zur Übergabe frei widerrufen werden. Teilweise wird es auch zusätzlich aus einem Umkehrschluss zu § 956 I 2 und aus dem Wortlaut des § 929 S.1 "Einig sind" abgeleitet.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen