Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft
Schema: Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft
Wie prüfst Du Voraussetzungen und Rechtsfolge der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft?
Voraussetzungen
Mangelhafter Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag muss einen Wirksamkeitsmangel haben, wobei sämtliche allgemeine Bestimmungen in Betracht kommen (Anfechtung, Geschäftsunfähigkeit, Form, Dissens, Widerruf). Voraussetzung ist aber, dass ein tatsächlicher, wenn auch rechtlich fehlerhafter Wille der Vertragschließenden vorliegt.
Gesellschaft in Vollzug gesetzt
Erst wenn die Gesellschaft in Vollzug gesetzt ist, entstehen Abwicklungsprobleme im Außen- und Innenverhältnis. In Vollzug gesetzt ist die Gesellschaft, wenn sie Tatsachen geschaffen hat, an denen die Rechtsordnung „nicht vorbei gehen“ kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft nach außen ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, wenn also Rechtsgeschäfte – auch nur vorbereitender Art – mit Dritten abgeschlossen worden sind. Ausreichend ist nach wohl hM aber auch bereits, dass lediglich im Innenverhältnis durch die Leistung von Einlagen mit der Bildung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist, jedenfalls wenn die gesamthänderische Bindung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann.
Kein schwerwiegender Mangel/keine entgegenstehenden Interessen
Bei schweren Mängeln des Gesellschaftsvertrags ist es nicht gerechtfertigt, diese auch nur vorübergehend unbeachtet zu lassen. Die Mängel dürfen daher nicht so schwerwiegend sein, dass ihre Nichtbeachtung mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger und -bedürftiger Personen in Widerspruch treten würde. Dies betrifft insbesondere die §§ 134, 138 BGB sowie den Schutz Minderjähriger.
Rechtsfolge: Beendigung nur mit Wirkung für die Zukunft
Die Gesellschafter können das Gesellschaftsverhältnis – gestützt auf den „Fehler“ – durch eine wirksame außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (GbR, §§ 725 Abs. 2 S. 2, 3 BGB) bzw. durch eine Auflösungsklage (OHG, § 139 HGB) für die Zukunft beenden. Im Innenverhältnis gelten nach Geltendmachung des Mangels dann die Abwicklungsregeln der jeweiligen Gesellschaft; im Außenverhältnis zu Dritten sind bis dahin normale wirksame Verträge zustande gekommen.
MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 725 Abs. 2 S. 2, 3 BGB n.F. entspricht § 723 Abs. 1 S. 2, 3 BGB a.F.; § 139 HGB n.F. entspricht § 133 HGB a.F.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
28.9.2021, 13:25:33
Was ist dann die Rechtsfolge bei schwerwiegenden Mängeln ?
Lukas_Mengestu
6.10.2021, 12:26:04
Hallo Geasoph, ein solch schwerwiegender Mangel ist zB der unwirksame Eintritt eines Minderjährigen in eine Gesellschaft. In diesem Fall überwiegt der Minderjährigenschutz und insofern wird die Gesellschaft unter Einschluss des Minderjährigen als nicht existent gewertet, sodass auch eine Haftung ausnahmsweise entfällt (vgl. zB BGH NJW 1955, 1067). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Marlie
27.12.2021, 14:48:38
Warum werden bei einem Dissens die Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaftangewendet? Würde in einem solchen Fall nicht ein Gesellschaftsvertrag - bzw. dahingehende Willenserklärungen - gänzlich fehlen, sodass dies ein Fall der Scheingesellschaft wäre?
Lukas_Mengestu
28.12.2021, 19:48:32
Hallo Marlie, gemeint ist hier der Dissens im Sinne der §§ 154,
155 BGB, wenn also die Parteien sich lediglich über Nebenpunkte nicht geeinigt haben. Die Bedeutung ist hier aber recht gering. Denn die hM geht davon aus, dass bei Invollzugssetzung der Gesellschaft vor abschließender Klärung des Vertragsinhaltes die Auslegungsregel des § 154 BGB umgekehrt wird, sodass der Vertrag im Zweifel als wirksam geschlossen gilt und bestehende Lücken über die
ergänzende Vertragsauslegunggefüllt werden müssen (vgl. Schäfer, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 705 RdNr. 29). Dann bedarf es des Rückgriffs auf die
fehlerhafte Gesellschaftüberhaupt nicht mehr. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team