Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft
Schema: Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft
5. Januar 2026
17 Kommentare
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Wie prüfst Du Voraussetzungen und Rechtsfolge der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft?
Voraussetzungen
Mangelhafter Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag muss einen Wirksamkeitsmangel haben, wobei sämtliche allgemeine Bestimmungen in Betracht kommen (Anfechtung, Geschäftsunfähigkeit, Form, Dissens, Widerruf). Voraussetzung ist aber, dass ein tatsächlicher, wenn auch rechtlich fehlerhafter Wille der Vertragschließenden vorliegt.
Gesellschaft in Vollzug gesetzt
Erst wenn die Gesellschaft in Vollzug gesetzt ist, entstehen Abwicklungsprobleme im Außen- und Innenverhältnis. In Vollzug gesetzt ist die Gesellschaft, wenn sie Tatsachen geschaffen hat, an denen die Rechtsordnung „nicht vorbeigehen“ kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft nach außen ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, wenn also Rechtsgeschäfte – auch nur vorbereitender Art – mit Dritten abgeschlossen worden sind. Ausreichend ist nach wohl h.M. aber auch bereits, dass lediglich im Innenverhältnis durch die Leistung von Einlagen mit der Bildung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist, jedenfalls wenn die gesamthänderische Bindung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann.
Kein schwerwiegender Mangel/keine entgegenstehenden Interessen
Bei schweren Mängeln des Gesellschaftsvertrags ist es nicht gerechtfertigt, diese auch nur vorübergehend unbeachtet zu lassen. Die Mängel dürfen daher nicht so schwerwiegend sein, dass ihre Nichtbeachtung mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger und -bedürftiger Personen in Widerspruch treten würde. Dies betrifft insbesondere die §§ 134, 138 BGB sowie den Schutz Minderjähriger.
Rechtsfolge: Beendigung nur mit Wirkung für die Zukunft
Die Gesellschafter können das Gesellschaftsverhältnis – gestützt auf den „Fehler“ – durch eine wirksame außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (GbR, §§ 725 Abs. 2 S. 2, 3 BGB) bzw. durch eine Auflösungsklage (OHG, § 139 HGB) für die Zukunft beenden. Im Innenverhältnis gelten nach Geltendmachung des Mangels dann die Abwicklungsregeln der jeweiligen Gesellschaft; im Außenverhältnis zu Dritten sind bis dahin normale wirksame Verträge zustande gekommen.
MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 725 Abs. 2 S. 2, 3 BGB n.F. entspricht § 723 Abs. 1 S. 2, 3 BGB a.F.; § 139 HGB n.F. entspricht § 133 HGB a.F.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
28.9.2021, 13:25:33
Was ist dann die Rechtsfolge bei schwerwiegenden Mängeln ?
Lukas_Mengestu
6.10.2021, 12:26:04
Hallo Geasoph, ein solch schwerwiegender Mangel ist zB der unwirksame Eintritt eines Minderjährigen in eine Gesellschaft. In diesem Fall überwiegt der Minderjährigenschutz und insofern wird die Gesellschaft unter Einschluss des Minderjährigen als nicht existent gewertet, sodass auch eine Haftung ausnahmsweise entfällt (vgl. zB BGH NJW 1955, 1067). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
MajorTom(as)
13.8.2025, 12:59:11
@[Lukas_Mengestu](136780) Aber es ist doch herrschende Ansicht, dass trotzdem eine Gesellschaft zwischen den anderen Personen außer dem Minderjährigen entsteht, wenn noch "genügend" solche teilnehmen oder erinnere ich mich da nicht richtig?
forste35
2.9.2025, 14:44:49
ich hatte es auch so im Kopf, dass die Gesellschaft jedenfalls entsteht. H.M. ist doch, dass diese eben ohne den Minderjährigen entsteht bzw. a.A., dass der Minderjährige zwar Gesellschafter wird, aber sich für diesen trotzdem keine Haftung aus der Gesellschafterstellung ergibt, oder? @[MajorTom(as)](258980) :)
MajorTom(as)
4.9.2025, 13:40:36
Dachte ich auch @[forste35](257528)!
SM2206
27.9.2025, 17:14:21
Hatte ich auch so im Kopf.
Marlie
27.12.2021, 14:48:38
Warum werden bei einem
Dissensdie Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaftangewendet? Würde in einem solchen Fall nicht ein Gesellschaftsvertrag - bzw. dahingehende
Willenserklärungen - gänzlich fehlen, sodass dies ein Fall der Scheingesellschaft wäre?
Lukas_Mengestu
28.12.2021, 19:48:32
Hallo Marlie, gemeint ist hier der
Dissensim Sinne der §§ 154,
155 BGB, wenn also die Parteien sich lediglich über Nebenpunkte nicht geeinigt haben. Die Bedeutung ist hier aber recht gering. Denn die hM geht davon aus, dass bei Invollzugssetzung der Gesellschaft vor abschließender Klärung des Vertragsinhaltes die Auslegungsregel des § 154
BGBumgekehrt wird, sodass der Vertrag im Zweifel als wirksam geschlossen gilt und bestehende Lücken über die
ergänzende Vertragsauslegunggefüllt werden müssen (vgl. Schäfer, in: MüKo-
BGB, 8.A. 2020, § 705 RdNr. 29). Dann bedarf es des Rückgriffs auf die
fehlerhafte Gesellschaftüberhaupt nicht mehr. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
nmew
7.1.2025, 18:02:05
Verstehe ich die Erläuterungen zur Rechtsfolge dahingehend richtig, dass der Gesellschaftsvertrag nur gekündigt, nicht aber (ex nunc) angefochten werden kann? D.h. bei Vorliegen eines Anfechtungsgrunds muss trotzdem gekündigt werden?
Tinki
24.4.2025, 19:06:35
Frage ich mich auch!
juralerner
9.8.2025, 17:24:41
Ich würde es tatsächlich anders verstehen. Ich würde es so verstehen, dass die Möglichkeiten der Anfechtbarkeit, Unwirksamkeit. etc. weiterhin bestehen bleiben, die gesetzliche Rechtsfolge von Anfechtung, Nichtigkeit etc. aber modifiziert wird (ex nunc statt ex tunc). Damit wird die RF modifiziert, nicht aber die Anfechtung etc. unanwendbar. So ist es ja auch bei fehlerhaften Arbeitsverhältnissen. Die Kündigung ist mE ohne Besonderheiten möglich. Korrigiert mich gerne, wenn ich falsch liege!
okalinkk
21.9.2025, 14:49:06
Was ist denn die Rechtsfolge einer fehlerhaften Gesellschaft. Kann dann mit ex nunc Wirkung sowohl angefochten als auch gekündigt werden oder darf nur gekündigt werden?
Foxxy
21.9.2025, 14:49:11
Die Anfechtung führt bei einer fehlerhaften Gesellschaft grundsätzlich nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit (ex tunc), sondern es gilt der Grundsatz der fehlerhaften Gesellschaft: Die Gesellschaft kann nur für die Zukunft (ex nunc) durch außerordentliche Kündigung oder Auflösung beendet werden. Eine Anfechtung ist also im Regelfall ausgeschlossen, um die bereits entstandenen
Rechtsverhältnisse zu schützen. Die Beendigung erfolgt nach den gesellschaftsrechtlichen Abwicklungsregeln, Rückabwicklung wie bei einem nichtigen Vertrag gibt es nicht. Nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln (z.B. Verstoß gegen § 134,
§ 138 BGB) kommt ausnahmsweise eine Nichtigkeit in Betracht.
okalinkk
21.9.2025, 14:51:01
D.h. eine Anfechtung gestützt auf die normalen 119 ff
BGBist nicht möglich (auch nicht ex nunc), sondern es muss gekündigt oder aufgelöst werden?
SM2206
27.9.2025, 17:17:00
So verstehe ich Foxys Aussage. Finde das Ganze im Aufgabentext aber auch missverständlich formuliert. Ist es nun so, dass eine Anfechtung mgl. ist, die Rechtsfolge aber ex-nunc-Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags ist, oder ist es so, dass die Rechtsfolge nicht nur modifiziert, sondern komplett ersetzt wird, indem der Gesellschaftsvertrag auch nicht ex-nunc nichtig ist, sondern der Gesellschafter dann kündigen kann, nur eben unter den Voraussetzungen der Anfechtung? Es bräuchte dringend eine Klarstellung aus dem Team denke ich.
