Schema: Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft

22. November 2024

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Wie prüfst Du Voraussetzungen und Rechtsfolge der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft?

  1. Voraussetzungen

    1. Mangelhafter Gesellschaftsvertrag

      Der Gesellschaftsvertrag muss einen Wirksamkeitsmangel haben, wobei sämtliche allgemeine Bestimmungen in Betracht kommen (Anfechtung, Geschäftsunfähigkeit, Form, Dissens, Widerruf). Voraussetzung ist aber, dass ein tatsächlicher, wenn auch rechtlich fehlerhafter Wille der Vertragschließenden vorliegt.

    2. Gesellschaft in Vollzug gesetzt

      Erst wenn die Gesellschaft in Vollzug gesetzt ist, entstehen Abwicklungsprobleme im Außen- und Innenverhältnis. In Vollzug gesetzt ist die Gesellschaft, wenn sie Tatsachen geschaffen hat, an denen die Rechtsordnung „nicht vorbei gehen“ kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft nach außen ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, wenn also Rechtsgeschäfte – auch nur vorbereitender Art – mit Dritten abgeschlossen worden sind. Ausreichend ist nach wohl hM aber auch bereits, dass lediglich im Innenverhältnis durch die Leistung von Einlagen mit der Bildung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist, jedenfalls wenn die gesamthänderische Bindung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann.

    3. Kein schwerwiegender Mangel/keine entgegenstehenden Interessen

      Bei schweren Mängeln des Gesellschaftsvertrags ist es nicht gerechtfertigt, diese auch nur vorübergehend unbeachtet zu lassen. Die Mängel dürfen daher nicht so schwerwiegend sein, dass ihre Nichtbeachtung mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger und -bedürftiger Personen in Widerspruch treten würde. Dies betrifft insbesondere die §§ 134, 138 BGB sowie den Schutz Minderjähriger.

  2. Rechtsfolge: Beendigung nur mit Wirkung für die Zukunft

    Die Gesellschafter können das Gesellschaftsverhältnis – gestützt auf den „Fehler“ – durch eine wirksame außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (GbR, §§ 725 Abs. 2 S. 2, 3 BGB) bzw. durch eine Auflösungsklage (OHG, § 139 HGB) für die Zukunft beenden. Im Innenverhältnis gelten nach Geltendmachung des Mangels dann die Abwicklungsregeln der jeweiligen Gesellschaft; im Außenverhältnis zu Dritten sind bis dahin normale wirksame Verträge zustande gekommen.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 725 Abs. 2 S. 2, 3 BGB n.F. entspricht § 723 Abs. 1 S. 2, 3 BGB a.F.; § 139 HGB n.F. entspricht § 133 HGB a.F.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEAS

Geasoph

28.9.2021, 13:25:33

Was ist dann die Rechtsfolge bei schwerwiegenden Mängeln ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.10.2021, 12:26:04

Hallo Geasoph, ein solch schwerwiegender Mangel ist zB der unwirksame Eintritt eines Minderjährigen in eine Gesellschaft. In diesem Fall überwiegt der Minderjährigenschutz und insofern wird die Gesellschaft unter Einschluss des Minderjährigen als nicht existent gewertet, sodass auch eine Haftung ausnahmsweise entfällt (vgl. zB BGH NJW 1955, 1067). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAR

Marlie

27.12.2021, 14:48:38

Warum werden bei einem Dissens die Grundsätze über die

fehlerhafte Gesellschaft

angewendet? Würde in einem solchen Fall nicht ein Gesellschaftsvertrag - bzw. dahingehende Willenserklärungen - gänzlich fehlen, sodass dies ein Fall der Scheingesellschaft wäre?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.12.2021, 19:48:32

Hallo Marlie, gemeint ist hier der Dissens im Sinne der §§ 154,

155 BGB

, wenn also die Parteien sich lediglich über Nebenpunkte nicht geeinigt haben. Die Bedeutung ist hier aber recht gering. Denn die hM geht davon aus, dass bei Invollzugssetzung der Gesellschaft vor abschließender Klärung des Vertragsinhaltes die Auslegungsregel des § 154 BGB umgekehrt wird, sodass der Vertrag im Zweifel als wirksam geschlossen gilt und bestehende Lücken über die

ergänzende Vertragsauslegung

gefüllt werden müssen (vgl. Schäfer, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 705 RdNr. 29). Dann bedarf es des Rückgriffs auf die

fehlerhafte Gesellschaft

überhaupt nicht mehr. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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