Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Schema: Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
27. April 2025
2 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Diensträume
Tathandlung: Eindringen (Var. 1) oder Verweilen (Var. 2)
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

mtay1
29.10.2024, 11:32:37
Hi, könnte man den
Strafantragbei einem absoluten Antragsdelikt in einer Klausur auch vor dem Tatbestand prüfen? So könnte man dem Korrektor zeigen, dass man den Praxisbezug eines fehlenden
Strafantrags erkannt hat. Oder ist das eher abwegig? LG
luc1502
16.11.2024, 13:50:40
Hi @[mtay1](155512); also ich kann dein Anliegen nachvollziehen, würde dir aber eher davon abraten, dies so in der Klausur zu machen; Ich würde ganz dabei bleiben, I. Tatbestand II.RWK III. Schuld und IV. Sonstige Vss. der Strafbarkeit/Strafverfolgung und unter IV. wäre dann das Erfordernis eines
Strafantrags anzusprechen und da würde dann der Korrektor merken, dass du verstanden hast, dass es eines Antrags bedarf. LG