Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Schema: Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
11. Juni 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (41.306 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Diensträume
Tathandlung: Eindringen (Var. 1) oder Verweilen (Var. 2)
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB)
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

mtay1
29.10.2024, 11:32:37
Hi, könnte man den Strafantrag bei einem absoluten
Antragsdeliktin einer Klausur auch vor dem Tatbestand prüfen? So könnte man dem Korrektor zeigen, dass man den Praxisbezug eines fehlenden Strafantrags erkannt hat. Oder ist das eher abwegig? LG
luc1502
16.11.2024, 13:50:40
Hi @[mtay1](155512); also ich kann dein Anliegen nachvollziehen, würde dir aber eher davon abraten, dies so in der Klausur zu machen; Ich würde ganz dabei bleiben, I. Tatbestand II.RWK III.
Schuldund IV. Sonstige Vss. der Strafbarkeit/Strafverfolgung und unter IV. wäre dann das Erfordernis eines Strafantrags anzusprechen und da würde dann der Korrektor merken, dass du verstanden hast, dass es eines Antrags bedarf. LG

Sebastian Schmitt
23.4.2025, 09:14:08
Hallo @[mtay1](155512), klassische Antwort: Das kommt sehr darauf an. In einer Prüfung im oder auf dem Weg zum 1. Examen würde ich davon eher abraten, mich insoweit @[luc1502](95177) anschließen und den üblichen Deliktsaufbau empfehlen, bei dem der Strafantrag am Ende geprüft wird. Auf dem Weg zum 2. Examen sieht das dann schon wieder anders aus, in der Praxis sowieso. (Fehlende) Verfahrensvoraussetzungen sprechen wir zumindest iRd StA-Klausur dann in der Tat vorab an. Bei einem absoluten
Antragsdeliktwie § 123 StGB und falls die Antragsfrist des §
77b StGBendgültig verstrichen ist, bräuchten wir also in die materielle Prüfung grds gar nicht mehr einsteigen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team