Schema: Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

27. April 2025

2 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Diensträume

      2. Tathandlung: Eindringen (Var. 1) oder Verweilen (Var. 2)

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

mtay1

mtay1

29.10.2024, 11:32:37

Hi, könnte man den

Strafantrag

bei einem absoluten Antragsdelikt in einer Klausur auch vor dem Tatbestand prüfen? So könnte man dem Korrektor zeigen, dass man den Praxisbezug eines fehlenden

Strafantrag

s erkannt hat. Oder ist das eher abwegig? LG

LUC1502

luc1502

16.11.2024, 13:50:40

Hi @[mtay1](155512); also ich kann dein Anliegen nachvollziehen, würde dir aber eher davon abraten, dies so in der Klausur zu machen; Ich würde ganz dabei bleiben, I. Tatbestand II.RWK III. Schuld und IV. Sonstige Vss. der Strafbarkeit/Strafverfolgung und unter IV. wäre dann das Erfordernis eines

Strafantrag

s anzusprechen und da würde dann der Korrektor merken, dass du verstanden hast, dass es eines Antrags bedarf. LG


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