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Schema: Freizügigkeit (Art. 21 AEUV)
18. April 2026
16 Kommentare
Wie prüfst Du das allgemeinen Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV)?
Anwendbarkeit
Vorrang anwendbaren Primärrechts (v.a. Grundfreiheiten)
Im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten ist die Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV subsidiär, die Grundfreiheiten spezieller. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Freizügigkeit vor allem für Personen relevant, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Vorrang anwendbaren Sekundärrechts (z.B. Freizügigkeitsrichtlinie)
Anwendungsbereich
Sachlicher Anwendungsbereich: Freizügigkeit in den Mitgliedstaaten
Persönlicher Anwendungsbereich: Unionsbürger
Diskriminierung oder Beschränkung
Rechtfertigung
Einschränkungsmöglichkeit durch Primär- und Sekundärrecht (Schranke)
Einschränkungen der Mitgliedstaaten bei der Konkretisierung (Schranken-Schranken)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
cmmmm
3.2.2022, 12:00:28
Hier wäre es ggfs. hilfreich den Begriff der Freizügigkeit zu definieren!
Lukas_Mengestu
4.2.2022, 10:25:36
Danke für den Hinweis, cmmmm. Wir bauen den Bereich des Europarechts zukünftig noch aus. Neben Fällen zur allgemeinen Freizügigkeit, werden wir dann auch noch eine
Definitionsaufgabe ergänzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Gina
5.7.2025, 14:14:30
Der Kommentar ist schon 3
Jahre alt aber hier finden sich noch immer keine Fälle oder
Definitionen zu der Freizügigkeit. Fände das wirklich hilfreich, wenn dies noch aufgegriffen werden würde :)
Erik_1995
3.12.2025, 11:46:37
ASB
5.12.2025, 14:58:23
push
LeonCaatttt
11.12.2025, 23:36:22
pushh
tinitaaa
24.3.2026, 10:24:19
push
menschsuigeneris
30.12.2024, 16:46:57
Warum wird hier oft zwischen „Anwendungsbereich“ und „Schutzbereich“ unterschieden?
Doli
15.6.2025, 16:18:45
Ich weiß nicht ob die Aufgabe zwischenzeitlich geändert wurde, aber so wie sie jetzt ist gibt es die Unterscheidung eben nicht, da der „Schutzbereich“ den wir von den deutschen Grundrechten kennen im Europarecht „Anwendungsbereich“ heißt :)
Flohm
4.3.2025, 11:34:49
Schön wären hier noch weitere Aufgaben bzw. Erklärungen! :)
Dodo S.
25.3.2025, 18:14:20
Hallo Flohm , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Dodo Shi, für das Jurafuchs-Team
ASB
2.12.2025, 08:52:36
Wäre die Richtlinie nicht vorrangig zu prüfen aufgrund dessen, dass die Grundfreiheiten auch nur greifen, wenn kein spezielleres Sekundärrecht vorrangig ist.
Foxxy
2.12.2025, 08:53:33
Kurz:
Ja, in Art.-21-Konstellationen prüfst du die Freizügigkeitsrichtlinie grundsätzlich zuerst, weil
Art. 21 AEUVdie Ausübung „unter den ... Maßnahmen“ (Sekundärrecht) stellt. Aber zuvor immer klären: Greift eine spezielle Grundfreiheit (
Arbeitnehmer-, Niederlassungs-,
Dienstleistungsfreiheit)? Dann hat diese als spezielleres Primärrecht Vorrang vor Art. 21 und wird zusammen mit ihrem Sekundärrecht geprüft. Die Aussage „Grundfreiheiten nur, wenn kein spezielleres Sekundärrecht“ stimmt so nicht; das Sekundärrecht konkretisiert die jeweilige Freiheit und ist mitzuprüfen. Prüfschema
Art. 21 AEUV: - Anwendbarkeit: keine spezielle Grundfreiheit; FreizügigkeitsRL 2004/38/EG als vorrangige Konkretisierung heranziehen. - Anwendungsbereich: Unionsbürger, sachlich Freizügigkeit/Aufenthalt, grenzüberschreitender Bezug. - Eingriff: Diskriminierung oder sonstige Beschränkung. - Rechtfertigung: Schranken nach Primär- und Sekundärrecht (insb. RL 2004/38:
öffentliche Ordnung/Sicherheit/Gesundheit, Sozialleistungszugang, Missbrauch), Schranken-Schranken (
Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung, Verfahrensgarantien). - Nur wenn die RL nicht anwendbar ist oder im Einzelfall unverhältnismäßig greift, unmittelbar Art. 21 mit
Verhältnismäßigkeitsprüfung.
lin
31.3.2026, 12:04:41
Wie grenzt man ab, ob Art. 21, 20 oder Art. 18 AEUV einschlägig ist?
Foxxy
31.3.2026, 12:06:11
Kurzabgrenzung Art. 21/20/18 AEUV: - Zuerst prüfen: Greifen spezielle Grundfreiheiten (Artt. 45, 49,
56 AEUV)? Dann diese, Art. 21 ist subsidiär. - Liegt ein grenzüberschreitender Freizügigkeitssachverhalt eines Unionsbürgers (tatsächliche oder beabsichtigte Einreise/Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat) vor? Dann
Art. 21 AEUV, regelmäßig i.V.m. RL 2004/38. - Reiner Inlandsfall ohne Grenzbezug, in dem dem Unionsbürger der Kernbestand seiner Unionsbürgerrechte faktisch entzogen würde? Ausnahmsweise Art. 20 AEUV. - Geht es um eine Ungleichbehandlung nach Staatsangehörigkeit innerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge ohne spezifischen Freizügigkeitsbezug? Dann Art. 18 AEUV; in Freizügigkeitsfällen dient Art. 18 oft als Gleichbehandlungsmaßstab neben Art. 21. Prüfung des allgemeinen Freizügigkeitsrechts (
Art. 21 AEUV): - Anwendbarkeit: Vorrang anwendbaren Primärrechts (v.a. Grundfreiheiten); Vorrang anwendbaren Sekundärrechts (insb. RL 2004/38/EG). - Anwendungsbereich: persönlich Unionsbürger (abgeleitete Rechte von Familienangehörigen v.a. aus der RL); sachlich Freizügigkeit und Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten;
grenzüberschreitender Sachverhalt. - Eingriff: Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit oder sonstige Beschränkung der Freizügigkeit/Aufenthaltsausübung. - Rechtfertigung: Schranken aus Primär- und Sekundärrecht (z.B.
öffentliche Ordnung/Sicherheit/Gesundheit; bei Nichterwerbstätigen Bedingungen wie ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung; sozialrechtliche Ausnahmen nach der RL); Schranken-Schranken:
Verhältnismäßigkeit, individuelle Prüfung, Grundrechte.
lin
31.3.2026, 12:08:24
Also kann nur einer von den Art. jeweils einschlägig sein und sind nicht nebeneinander anwendbar?
