Schema: Freizügigkeit (Art. 21 AEUV)

18. Januar 2026

12 Kommentare

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Wie prüfst Du das allgemeinen Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV)?

  1. Anwendbarkeit

    1. Vorrang anwendbaren Primärrechts (v.a. Grundfreiheiten)

      Im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten ist die Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV subsidiär, die Grundfreiheiten spezieller. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Freizügigkeit vor allem für Personen relevant, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.

    2. Vorrang anwendbaren Sekundärrechts (z.B. Freizügigkeitsrichtlinie)

  2. Anwendungsbereich

    1. Sachlicher Anwendungsbereich: Freizügigkeit in den Mitgliedstaaten

    2. Persönlicher Anwendungsbereich: Unionsbürger

    3. Grenzüberschreitender Sachverhalt

  3. Diskriminierung oder Beschränkung

  4. Rechtfertigung

    1. Einschränkungsmöglichkeit durch Primär- und Sekundärrecht (Schranke)

    2. Einschränkungen der Mitgliedstaaten bei der Konkretisierung (Schranken-Schranken)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CM

cmmmm

3.2.2022, 12:00:28

Hier wäre es ggfs. hilfreich den Begriff der Freizügigkeit zu definieren!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.2.2022, 10:25:36

Danke für den Hinweis, cmmmm. Wir bauen den Bereich des Europarechts zukünftig noch aus. Neben Fällen zur allgemeinen Freizügigkeit, werden wir dann auch noch eine Definitionsaufgabe ergänzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Gina

Gina

5.7.2025, 14:14:30

Der Kommentar ist schon 3 Jahre alt aber hier finden sich noch immer keine Fälle oder Definitionen zu der Freizügigkeit. Fände das wirklich hilfreich, wenn dies noch aufgegriffen werden würde :)

Erik_1995

Erik_1995

3.12.2025, 11:46:37

@[Lukas_Mengestu](136780) hier sind wir nun, knapp 4 Jahre später. Getan hat sich nichts.

ASB

ASB

5.12.2025, 14:58:23

push

LEO

LeonCaatttt

11.12.2025, 23:36:22

pushh

menschsuigeneris

menschsuigeneris

30.12.2024, 16:46:57

Warum wird hier oft zwischen „Anwendungsbereich“ und „Schutzbereich“ unterschieden?

DO

Doli

15.6.2025, 16:18:45

Ich weiß nicht ob die Aufgabe zwischenzeitlich geändert wurde, aber so wie sie jetzt ist gibt es die Unterscheidung eben nicht, da der „Schutzbereich“ den wir von den deutschen Grundrechten kennen im Europarecht „Anwendungsbereich“ heißt :)

FL

Flohm

4.3.2025, 11:34:49

Schön wären hier noch weitere Aufgaben bzw. Erklärungen! :)

Dodo S.

Dodo S.

25.3.2025, 18:14:20

Hallo Flohm , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Dodo Shi, für das Jurafuchs-Team

ASB

ASB

2.12.2025, 08:52:36

Wäre die Richtlinie nicht vorrangig zu prüfen aufgrund dessen, dass die Grundfreiheiten auch nur greifen, wenn kein spezielleres Sekundärrecht vorrangig ist.

Foxxy

Foxxy

2.12.2025, 08:53:33

Kurz: Ja, in Art.-21-Konstellationen prüfst du die Freizügigkeitsrichtlinie grundsätzlich zuerst, weil

Art. 21 AEUV

die Ausübung „unter den ... Maßnahmen“ (Sekundärrecht) stellt. Aber zuvor immer klären: Greift eine spezielle Grundfreiheit (Arbeitnehmer-, Niederlassungs-,

Dienstleistungsfreiheit

)? Dann hat diese als spezielleres Primärrecht Vorrang vor Art. 21 und wird zusammen mit ihrem Sekundärrecht geprüft. Die Aussage „Grundfreiheiten nur, wenn kein spezielleres Sekundärrecht“ stimmt so nicht; das Sekundärrecht konkretisiert die jeweilige Freiheit und ist mitzuprüfen. Prüfschema

Art. 21 AEUV

: - Anwendbarkeit: keine spezielle Grundfreiheit; FreizügigkeitsRL 2004/38/EG als vorrangige Konkretisierung heranziehen. - Anwendungsbereich: Unionsbürger, sachlich Freizügigkeit/Aufenthalt, grenzüberschreitender Bezug. - Eingriff: Diskriminierung oder sonstige Beschränkung. - Rechtfertigung: Schranken nach Primär- und Sekundärrecht (insb. RL 2004/38:

öffentliche Ordnung

/Sicherheit/Gesundheit, Sozialleistungszugang, Missbrauch), Schranken-Schranken (

Verhältnismäßigkeit

, Gleichbehandlung, Verfahrensgarantien). - Nur wenn die RL nicht anwendbar ist oder im Einzelfall unverhältnismäßig greift, unmittelbar Art. 21 mit

Verhältnismäßigkeit

sprüfung.


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