Schema: Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB)

4. März 2026

6 Kommentare

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Wie prüfst Du grundsätzlich die Haftung der Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft (§ 171 Abs. 1 HGB)?

  1. Voraussetzungen

    1. Bestehen einer KG

    2. Verbindlichkeit der KG

    3. Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit

      Die Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister gem. § 162 Abs. 1 HGB hat lediglich deklaratorische Wirkung.

  2. Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme

    Bis zur MoPeG-Reform (1.1.2024) sprach der Wortlaut des § 171 Abs. 1 HGB davon, dass der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner „Einlage“ hafte. Dies wurde nun präzisiert und durch „Haftsumme“ ersetzt, ohne dass sich hierdurch inhaltlich etwas änderte. Denn schon nach der alten Rechtslage hatte sich aus §§ 162 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB ergeben, dass im Außenverhältnis zu den Gläubigern nicht die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Pflichteinlage entscheidend war, sondern allein der im Handelsregister eingetragene Betrag, also die Haftsumme.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FVE

Formwirksam verzweifelt

20.6.2024, 10:39:24

Gibt es auch die Möglichkeit,

Prüfungsschemata

abzufragen, indem man alles selber eintippen muss? Also so wie bei den Definitionen. Im Moment kann man durch Ausschlussverfahren relativ weit kommen und ich wüsste gerne, ob ich in der Klausur auch auf alle Voraussetzungen selber kommen würde...

BB14

BB14

9.8.2024, 16:34:26

Du kannst die

Prüfungsschemata

kopieren und

da

raus eigene Karteikarten erstellen,

da

nn vergleicht die KI deine Antwort mit dem kopierten Schema.

wasabi

wasabi

18.6.2025, 10:31:29

du kannst auch nen zettel nehmen und

da

s schema draufschreiben und schauen obs stimmt.

FVE

Formwirksam verzweifelt

18.6.2025, 10:55:56

@[wasabi](178490)

ja

klar, aber

da

nn kann ich auch gleich einfach analog lernen. Es geht mir

ja

gerade

da

rum,

da

ss die KI meine Antwort auswertet, weil ich

da

nn nicht nur stumpf auswendig lernen, sondern den Kram im besten Fall auch verstehe und er

da

durch länger im Gedächtnis bleibt

PACTA

pactasuntservanda04

18.2.2026, 05:50:39

Müsste nicht als zusätzliche Voraussetzung geprüft werden, ob der Kommanditist seine Einlage schon erbracht hat? Wenn sie genauso hoch oder höher ist als die Haftsumme

da

nn haftet er

ja

nicht. Oder spricht man

da

s

da

nn erst in der Rechtsfolge an?

Foxxy

Foxxy

18.2.2026, 05:51:12

Die Einlageleistung prüfst du nicht als eigene Voraussetzung, sondern beim Haftungsumfang in der Rechtsfolge. Grundschema § 171 Abs. 1 HGB: - Bestehen einer KG - Gesellschafts

schuld

- Kommanditistenstellung im Zeitpunkt der

Schuld

begründung (HR-Eintrag nur

deklaratorisch

, § 162 Abs. 1 HGB) - Rechtsfolge: Außenhaftung bis zur im HR eingetragenen Haftsumme (§ 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 HGB) Umfang: Die Haftung entfällt, soweit die Haftsumme durch Einlageleistung erbracht ist; sie lebt in Höhe nicht durch Gewinn gedeckter Rückzahlungen/Entnahmen wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Entscheidend ist die Haftsumme, nicht die vereinbarte Pflichteinlage; ist die geleistete Einlage mindestens so hoch wie die Haftsumme, besteht keine Außenhaftung.


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