Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft
Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB)
Schema: Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB)
4. März 2026
6 Kommentare
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Wie prüfst Du grundsätzlich die Haftung der Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft (§ 171 Abs. 1 HGB)?
Voraussetzungen
Bestehen einer KG
Verbindlichkeit der KG
Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
Die Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister gem. § 162 Abs. 1 HGB hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme
Bis zur MoPeG-Reform (1.1.2024) sprach der Wortlaut des § 171 Abs. 1 HGB davon, dass der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner „Einlage“ hafte. Dies wurde nun präzisiert und durch „Haftsumme“ ersetzt, ohne dass sich hierdurch inhaltlich etwas änderte. Denn schon nach der alten Rechtslage hatte sich aus §§ 162 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB ergeben, dass im Außenverhältnis zu den Gläubigern nicht die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Pflichteinlage entscheidend war, sondern allein der im Handelsregister eingetragene Betrag, also die Haftsumme.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Formwirksam verzweifelt
20.6.2024, 10:39:24
Gibt es auch die Möglichkeit,
Prüfungsschemataabzufragen, indem man alles selber eintippen muss? Also so wie bei den Definitionen. Im Moment kann man durch Ausschlussverfahren relativ weit kommen und ich wüsste gerne, ob ich in der Klausur auch auf alle Voraussetzungen selber kommen würde...
BB14
9.8.2024, 16:34:26
Du kannst die
Prüfungsschematakopieren und
daraus eigene Karteikarten erstellen,
dann vergleicht die KI deine Antwort mit dem kopierten Schema.
wasabi
18.6.2025, 10:31:29
Formwirksam verzweifelt
18.6.2025, 10:55:56
pactasuntservanda04
18.2.2026, 05:50:39
Müsste nicht als zusätzliche Voraussetzung geprüft werden, ob der Kommanditist seine Einlage schon erbracht hat? Wenn sie genauso hoch oder höher ist als die Haftsumme
dann haftet er
janicht. Oder spricht man
das
dann erst in der Rechtsfolge an?
Foxxy
18.2.2026, 05:51:12
Die Einlageleistung prüfst du nicht als eigene Voraussetzung, sondern beim Haftungsumfang in der Rechtsfolge. Grundschema § 171 Abs. 1 HGB: - Bestehen einer KG - Gesellschafts
schuld- Kommanditistenstellung im Zeitpunkt der
Schuldbegründung (HR-Eintrag nur
deklaratorisch, § 162 Abs. 1 HGB) - Rechtsfolge: Außenhaftung bis zur im HR eingetragenen Haftsumme (§ 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 HGB) Umfang: Die Haftung entfällt, soweit die Haftsumme durch Einlageleistung erbracht ist; sie lebt in Höhe nicht durch Gewinn gedeckter Rückzahlungen/Entnahmen wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Entscheidend ist die Haftsumme, nicht die vereinbarte Pflichteinlage; ist die geleistete Einlage mindestens so hoch wie die Haftsumme, besteht keine Außenhaftung.
