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Schema: Schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB)

14. Mai 2026

2 Kommentare


Wie prüfst Du die Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung)

      Neben einer einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) kommen als Grunddelikt auch eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) oder eine Körperverletzung im Amt (§§ 340 Abs. 1, 3 StGB) in Betracht.

      1. Objektiver Tatbestand des § 223 StGB

      2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

    2. Qualifikation des § 226 StGB

      1. Eintritt einer der in Nr. 1 – 3 genannten Folgen

      2. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge

      3. Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge

      4. Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 StGB

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld (insb. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MO

Moritz

30.3.2026, 17:45:35

Von der Reihenfolge her macht es wenig Sinn die objektive

Fahrlässigkeit

(

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs) vor der Objektiven Zurechnung bzw. dem tatbestandsspezifischen

Gefahrzusammenhang

zu prüfen, weil die

objektive Sorgfaltspflichtverletzung

ja

das Äquivalent zur Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr bei den

Fahrlässigkeitsdelikte

n ist. Daher sollte man die objektive

Fahrlässigkeit

vorher prüfen, sodass man dann im Rahmen der objektiven Zurechnung bzw. im Rahmen des tatbestandsspezifischen

Gefahrzusammenhang

s prüfen kann, ob sich diese

rechtlich missbilligte Gefahr

bzw.

Sorgfaltspflichtverletzung

auch im Erfolg der schweren Folge realisiert hat.

Nils

Nils

7.5.2026, 18:29:33

Prof. Zöller von der Uni Trier scheint das in seinem Schema aber ebenfalls so zu handhaben, wie es hier dargestellt ist, wenn ich das richtig sehe (https://shorturl.at/7JIyE).