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Schema: Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)

18. April 2026

7 Kommentare


Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Merkmale des § 212 Abs.1 StGB: Tötung eines anderen Menschen

      2. Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten

      3. durch das der Täter zur Tötung bestimmt wird.

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. Ausnahmefall § 16 Abs. 2 StGB: § 216 StGB ist auch dann einschlägig, wenn der Täter die privilegierenden Merkmale irrig annimmt.

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

19.11.2024, 14:32:21

Werden die Prüfungspunkte

Kausalität

und

objektive Zurechnung

i.R.d. objektiven Tatbestands unter a) Voraussetzungen des § 212 StGB angesprochen?

Susan

Susan

9.12.2024, 11:29:20

@[G0d0fMischief](217996) soweit ich weiß

ja

!

GALA

galapagosgarry

28.12.2024, 19:28:28

Ja

, der objektive Tatbestand des § 212 StGB wird "normal" geprüft.

ST

streicheldiepelzigewandxd26@gmail.com

2.1.2025, 08:44:08

Hi, ich weiß nicht, ob der Merksatz hier schon kursiert oder nicht, aber ich hab dazu gelernt, dass wer Paragraph 16 Abs. 2 sagt, muss an Paragraph 216 denken. Durch den Zahlendreher vergisst man § 216 in der Klausur nicht (wenn er sich nicht aufdrängt).

Celina

Celina

22.4.2025, 22:24:06

Voll gut danke!

FI

Fiona_

2.3.2026, 09:14:21

Hi, mir ist aufgefallen, dass in diesem Schema gar nicht die Abgrenzung zur straflosen Suizidteilnahme/

Tatherrschaft

(welche man nach der Bestimmung zur Tötung prüfen würde) angesprochen wird. Wie steht ihr dazu? Würdet ihr das ansprechen und falls

ja

wann? Ich habe nämlich schon bei ein paar Skripten (und hier jetzt eben auch) gesehen, dass es gar nicht thematisiert wird. Soweit ich weiß vertritt die Rspr. die Meinung, dass es entscheidend ist, wer das zum Tode führende Geschehen als Täter beherrscht hat. Dies richtet sich nach dem Gesamtplan der Tatbeteiligten. Gab sich der "Tote" in die Hand des anderen, weil er duldend von ihm den Tod entgegennehmen wollte, dann hatte jener die

Tatherrschaft

. Im Gegensatz dazu stellt die Literatur zwar größtenteils auch auf die Kriterien der

Tatherrschaft

ab, allerdings wird die

Tatherrschaft

hier teilweise weniger in einer Gesamtbetrachtung bestimmt. Stattdessen fragt man sich, ob der Getötete sich im "point of no return" dem Tod noch selbst hätte entziehen können. (Wobei ich mich frage, wie das noch gehen soll 🤔)

FI

Fiona_

2.3.2026, 09:16:09

@[Foxxy](180364)


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