Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB)
Schema: Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB)
Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen des Erschleichens von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Leistung nach § 265a Abs. 1 Var. 1 - 4 StGB
Entgeltlichkeit der Leistung
Die Entgeltlichkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Bei unentgeltlichen Leistungen wird kein fremdes Vermögen beeinträchtigt. Die Anwendung von § 265a StGB, der dem Vermögensschutz dient, ist dann nicht erforderlich.
Tathandlung: Erschleichen
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafantrag
Ein Strafantrag ist nach § 265a Abs. 3 StGB nur erforderlich, wenn der Täter unter den Personenkreis des § 247 StGB fällt oder der Leistungswert geringwert ist, § 248a StGB. Besonders beim praxisrelevanten Fall der Beförderungserschleichung liegt meist eine geringwertige Leistung vor.
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