Schema: Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB)


Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen des Erschleichens von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Tatobjekt: Leistung nach § 265a Abs. 1 Var. 1 - 4 StGB

      2. Entgeltlichkeit der Leistung

        Die Entgeltlichkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Bei unentgeltlichen Leistungen wird kein fremdes Vermögen beeinträchtigt. Die Anwendung von § 265a StGB, der dem Vermögensschutz dient, ist dann nicht erforderlich.

      3. Tathandlung: Erschleichen

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Strafantrag

    Ein Strafantrag ist nach § 265a Abs. 3 StGB nur erforderlich, wenn der Täter unter den Personenkreis des § 247 StGB fällt oder der Leistungswert geringwert ist, § 248a StGB. Besonders beim praxisrelevanten Fall der Beförderungserschleichung liegt meist eine geringwertige Leistung vor.

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