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Definition: Auflassung (§ 925 Abs. 1 S.1 BGB)
30. April 2026
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Was versteht man unter einer Auflassung (§ 925 Abs. 1 S.1 BGB)?
Als Auflassung wird die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumswechsel der Immobilie bezeichnet
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