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Definition: Auflassung (§ 925 Abs. 1 S.1 BGB)

21. Mai 2026

5 Kommentare


Was versteht man unter einer Auflassung (§ 925 Abs. 1 S.1 BGB)?

Als Auflassung wird die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumswechsel der Immobilie bezeichnet

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MrMoney64

MrMoney64

16.9.2025, 16:17:59

dingliche Einigung, richtig ?

Foxxy

Foxxy

16.9.2025, 16:18:01

Ja

, genau, die

Auflassung

ist die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an einem Grundstück und muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einer zuständigen Stelle (meistens vor dem Notar) erklärt werden (§ 925 Abs. 1 S. 1 BGB).

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

16.9.2025, 17:04:56

Hallo @[MrMoney64](261146), wie Foxxy richtig sagt, ist das eine dingliche Einigung,

ja

. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

MrMoney64

MrMoney64

16.9.2025, 17:41:20

Danke euch @[Foxxy](180364) @[Tim Gottschalk](287974) 🤟

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

8.10.2025, 21:19:58

Es wäre schön, wenn beide Wortreihenfolgeb als richtig gewertet werden: Veräußerer und Erwerber Erwerber und Veräußerer oder die Anfangsbuchstaben oder so genannt werden, dass man es richtig einsetzt.