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Definition: Auflassung (§ 925 Abs. 1 S.1 BGB)
21. Mai 2026
5 Kommentare
Was versteht man unter einer Auflassung (§ 925 Abs. 1 S.1 BGB)?
Als Auflassung wird die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumswechsel der Immobilie bezeichnet
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MrMoney64
16.9.2025, 16:17:59
dingliche Einigung, richtig ?
Foxxy
16.9.2025, 16:18:01
, genau, die
Auflassungist die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an einem Grundstück und muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einer zuständigen Stelle (meistens vor dem Notar) erklärt werden (§ 925 Abs. 1 S. 1 BGB).
Tim Gottschalk
16.9.2025, 17:04:56
Hallo @[MrMoney64](261146), wie Foxxy richtig sagt, ist das eine dingliche Einigung,
ja. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
MrMoney64
16.9.2025, 17:41:20
Danke euch @[Foxxy](180364) @[Tim Gottschalk](287974) 🤟
Cocos.lawstudy
8.10.2025, 21:19:58
Es wäre schön, wenn beide Wortreihenfolgeb als richtig gewertet werden: Veräußerer und Erwerber Erwerber und Veräußerer oder die Anfangsbuchstaben oder so genannt werden, dass man es richtig einsetzt.
