Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Aufgabe der Tat (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

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Definition: Aufgabe der Tat (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

18. April 2026

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Wann gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat auf (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB)?

Eine Aufgabe der Tat liegt vor, wenn der Täter von weiteren Maßnahmen zur Tatbestandsverwirklichung absieht, obwohl er die Tat noch für realisierbar hält.

Ein Rücktritt des Alleintäters durch bloße Aufgabe ist nur möglich, solange der Versuch nach seiner Vorstellung noch nicht beendet ist.

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