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Definition: Aufgabe der Tat (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
2. Juni 2026
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Definition
Wann gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat auf (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?
Die Ausführung der Tat gibt auf, wer aufgrund eines neuen Gegenentschlusses davon absieht, auf die ihm mögliche Verwirklichung des Tatbestandes weiter hinzuwirken.
Fundstellen
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