Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Aufgabe der Tat (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

Definition: Aufgabe der Tat (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

18. Januar 2025

4,8(1.621 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat auf (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB)?

Eine Aufgabe der Tat liegt vor, wenn der Täter von weiteren Maßnahmen zur Tatbestandsverwirklichung absieht, obwohl er die Tat noch für realisierbar hält.

Ein Rücktritt des Alleintäters durch bloße Aufgabe ist nur möglich, solange der Versuch nach seiner Vorstellung noch nicht beendet ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BRSA

BrSa

31.3.2024, 16:03:50

Hallo, bei dieser Definition wurde meine Antwort vermehrt als falsch markiert, obwohl ich in etwa geschrieben habe, dass der Täter sich dazu entscheidet seine Tat nicht zu beenden, obwohl er diese noch für realisierbar hält. Dabei meine die AI, das dies das genaue Gegenteil der Definition wäre...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.4.2024, 19:07:27

Hallo Sab1011, wir arbeiten laufend an der Verbesserung der AI. Wenn Du der Auffassung bist, dass Deine Antwort korrekt war, so gib uns hierzu gerne über das Abstimmtool am Ende der Aufgabe eine Rückmeldung dazu ("War die Auswertung zutreffend?"). Dies hilft uns dabei, die AI weiter zu trainieren und ggfs. weiter anzupassen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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