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Definition: Aufgabe der Tat (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

2. Juni 2026
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Definition

Wann gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat auf (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?

Die Ausführung der Tat gibt auf, wer aufgrund eines neuen Gegenentschlusses davon absieht, auf die ihm mögliche Verwirklichung des Tatbestandes weiter hinzuwirken.

Ein Rücktritt des Alleintäters durch bloße Aufgabe ist nur möglich, solange der Versuch nach seiner Vorstellung noch nicht beendet ist (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB).

Fundstellen

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