Definition: Irrtum (vor § 16 StGB)

19. April 2025

1 Kommentar

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Was versteht man unter einem „Irrtum“ des Täters?

Ein Irrtum ist die Unkenntnis oder Fehlvorstellung des Täters in Bezug auf einen strafrechtlich relevanten Umstand.

In der Prüfung kommen eine ganze Reihe von Irrtümern in Betracht, insbesondere: - Tatbestands- bzw. Tatumstandsirrtum (Vorsatz entfällt, § 16 StGB), - Subsumtionsirrtum (unbeachtlich) - Erlaubnistatbestands- bzw. Erlaubnisumstandsirrtum (str.) - Verbotsirrtum (Schuldlosigkeit, sofern unvermeidbar§ 17 StGB) - Erlaubnisirrtum (Schuldlosigkeit, sofern unvermeidbar, § 17 StGB) - Erlaubnisgrenzirrtum (Schuldlosigkeit, sofern unvermeidbar, § 17 StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAURA5

laura542

8.1.2025, 15:50:30

Wenn man sich vertippt, wäre es schön, wenn vorher nochmal gefragt wird „Möchtest du nochmal überlegen?“ (oder auch einfach wenn man falsch liegt). So hatte ich versehentlich nur 5 Buchstaben eingetippt, natürlich sagt es mir dann, das das falsch ist, aber dabei lerne ich ja nichts :(


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