Definition: Notstand, entschuldigender (§ 35 StGB)
Was versteht man unter dem „entschuldigenden Notstand“ (§ 35 StGB)?
Der entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung, einen Rettungswillen sowie die fehlende Zumutbarkeit der Gefahrduldung fordert.
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