Definition: Notstand, entschuldigender (§ 35 StGB)
4. April 2025
10 Kommentare
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Was versteht man unter dem „entschuldigenden Notstand“ (§ 35 StGB)?
Der entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung, einen Rettungswillen sowie die Unzumutbarkeit der Gefahrduldung fordert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Susan
8.7.2024, 14:59:27
Wenn man im Lückentext erst Notstandshandlung, dann Notstandslage eingibt, wird das als falsch bewertet. Klar - von der Prüfreihenfolge ist das absolut sinnvoll, die Reihenfolge dieser Elemente in der Definition sollte acer völlig egal sein..
judith
8.7.2024, 16:51:53
Bevor du prüfst, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist (Teil der Prüfung der Notstandshandlung), ist es doch unumgänglich vorher den Gefahrenbegriff zu definieren und anschließend das Vorliegen einer solchen festzustellen (Teil der Prüfung Notstandslage). Eine umgekehrte Prüfungsreihenfolge würde doch dazu führen, dass sich die einzelnen
Tatbestandsmerkmalewidersprechen und nicht dem
Normzweckentsprechen.