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Definition: Notstand, entschuldigender (§ 35 StGB)
5. Mai 2026
11 Kommentare
Was versteht man unter dem „entschuldigenden Notstand“ (§ 35 StGB)?
Der entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung, einen Rettungswillen sowie die Unzumutbarkeit der Duldung einer Gefahr fordert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Susan
8.7.2024, 14:59:27
Wenn man im Lückentext erst Notstandshandlung, dann Notstandslage eingibt, wird das als falsch bewertet. Klar - von der Prüfreihenfolge ist das absolut sinnvoll, die Reihenfolge dieser Elemente in der
Definitionsollte acer völlig egal sein..
judith
8.7.2024, 16:51:53
Bevor du prüfst, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist (Teil der Prüfung der Notstandshandlung), ist es doch unumgänglich vorher den Gefahrenbegriff zu definieren und anschließend das Vorliegen einer solchen festzustellen (Teil der Prüfung Notstandslage). Eine umgekehrte Prüfungsreihenfolge würde doch dazu führen, dass sich die einzelnen
Tatbestandsmerkmalewidersprechen und nicht dem Normzweck entsprechen.
SM2206
28.8.2025, 22:51:03
Man kann das durchaus in umgekehrter Reihenfolge prüfen, müsste dann im Rahmen der Notstandshandlung aber inzident die Notstandslage prüfen. Das ergibt wenig Sinn, weshalb mir die hier vorgeschlagene Reihenfolge alternativlos scheint.
