Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Notstand, entschuldigender (§ 35 StGB)

Definition: Notstand, entschuldigender (§ 35 StGB)

4. April 2025

10 Kommentare

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Was versteht man unter dem „entschuldigenden Notstand“ (§ 35 StGB)?

Der entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung, einen Rettungswillen sowie die Unzumutbarkeit der Gefahrduldung fordert.

Die Notstandslage setzt eine gegenwärtige Gefahr für eines der ausdrücklich genannten Güter voraus. Für die Notstandshandlung darf die den Notstand begründende Gefahr durch keine andere Maßnahme als das Verhalten des Täters abwendbar sein. Der Rettungswille setzt neben der Kenntnis der Gefahrenlage ein Handeln zum Zwecke der Gefahrabwendung voraus. Die Gefahrduldung ist insbesondere dann zumutbar, wenn (1) der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder wenn (2) er in einem besonderen Rechtsverhältnis mit erhöhten Gefahrtragungspflichten steht (z.B. Polizeibeamte, Soldaten, Feuerwehrleute).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Susan

Susan

8.7.2024, 14:59:27

Wenn man im Lückentext erst Notstandshandlung, dann Notstandslage eingibt, wird das als falsch bewertet. Klar - von der Prüfreihenfolge ist das absolut sinnvoll, die Reihenfolge dieser Elemente in der Definition sollte acer völlig egal sein..

JUDI

judith

8.7.2024, 16:51:53

Bevor du prüfst, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist (Teil der Prüfung der Notstandshandlung), ist es doch unumgänglich vorher den Gefahrenbegriff zu definieren und anschließend das Vorliegen einer solchen festzustellen (Teil der Prüfung Notstandslage). Eine umgekehrte Prüfungsreihenfolge würde doch dazu führen, dass sich die einzelnen

Tatbestandsmerkmale

widersprechen und nicht dem

Normzweck

entsprechen.


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