Definition: Notwehrexzess, extensiv (§ 33 StGB)
Was versteht man unter einem „extensiven“ Notwehrexzess ?
Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitet.
zB Verteidiger schießt auf den ohne Beute fliehenden Dieb. Nach hM kann sich der Verteidiger dessen Handlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem keine Notwehrlage (mehr) besteht, nicht auf den Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses (§ 33 StGB) berufen.
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