Definition: Nemo-tenetur-Grundsatz
Was besagt der „nemo-tenetur-Grundsatz”?
Der Beschuldigte ist in keiner Weise verpflichtet, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.
Die StPO zwingt den Beschuldigten nicht, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Vielmehr gilt im deutschen Strafprozess der von der Achtung vor der menschlichen Würde geprägte rechtsstaatliche Grundsatz der Aussagefreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). So steht es dem Angeklagte frei, sich zur Sache einzulassen oder zu schweigen. Ebenso ist etwa die Beeinträchtigung der Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit durch Folter in verschiedensten Ausprägungen verboten (§ 136a Abs. 1 StPO).
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