Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Interessentheorie)

Definition: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Interessentheorie)

31. Mai 2025

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Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Interessentheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.

Die Interessentheorie geht auf den römischen Juristen Ulpian zurück. Zur Lösung praktischer Fälle wird sie allerdings nicht mehr herangezogen, da eine trennscharfe Abgrenzung anhand des Interesses häufig nicht möglich ist. Denn öffentlich-rechtliche Vorschriften dienen oftmals (auch) Individualinteressen (zB Abstandsflächen in der LBO zum Schutz der Nachbarn). Umgekehrt können privatrechtliche Vorschriften zugleich auch öffentlichen Interessen dienen (zB familienrechtliche Vorschriften zum Unterhalt).Die Interessentheorie solltest Du deshalb allenfalls sehr kurz erwähnen.
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