Definition: Verschlechterung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB)
22. Februar 2025
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Wann liegt eine „Verschlechterung“ des empfangenen Gegenstands vor (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB)?
Eine Verschlechterung ist eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz oder Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit.
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