Definition: Typenfreiheit (vor § 311 BGB)

22. Februar 2025

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Was versteht man im Schuldrecht unter „Typenfreiheit“?

Typenfreiheit bezeichnet die Möglichkeit, einen Vertrag unabhängig von den im BGB geregelten Vertragstypen abzuschließen.

Die Typenfreiheit ist Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Privatautonomie der Parteien (Art. 2 Abs. 1 GG). Es steht den Parteien insofern frei, die explizit geregelten Vertragstypen miteinander zu kombinieren (gemischte Verträge) oder gänzlich neue Vertragstypen zu kreieren (atypische Verträge).
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