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Definition: Antragsgegenstand Abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG)

10. Juni 2026
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Definition

Wie definierst Du den tauglichen Antragsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG)?

Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle kann Bundesrecht oder Landesrecht sein.

Erfasst sind damit alle Rechtsnormen des Bundes und der Länder gleich welcher Rangstufe (formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen). Voraussetzung ist, dass die Norm rechtlich existent ist und im Zeitpunkt der Entscheidung noch gilt sowie Rechtswirkungen entfaltet.Diesen Maßstab solltest Du immer im Hinterkopf haben. In diesem Kapitel findest Du eine Reihe von Beispielsfällen, an denen Du diesen Maßstab üben kannst. Es ist zwar hilfreich, wenn Du diese Standardkonstellationen kennst, Du musst sie aber nicht auswendig lernen. Denn: Hast Du den hier abgebildeten Maßstab verstanden, wird es Dir leicht fallen, für jede denkbare Art von Normen zu entscheiden, ob sie ein tauglicher Antragsgegenstand sind.

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