Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Abstrakte Normenkontrolle

Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

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Definition: Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

22. Mai 2026

3 Kommentare


Wodurch zeichnet sich ein tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aus (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?

Tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle können alle schon in Geltung gesetzten und noch in Geltung befindlichen, Rechtswirkungen entfaltenden Bundes- und Landesrechtsnormen gleich welcher Rangstufe sein.

Diesen Maßstab solltest Du immer im Hinterkopf haben. In diesem Kapitel findest Du eine Reihe von Beispielsfällen, an denen Du diesen Maßstab üben kannst. Es ist zwar hilfreich, wenn Du diese Standardkonstellationen kennst, Du musst sie aber nicht auswendig lernen. Denn: Hast Du den hier abgebildeten Maßstab verstanden, wird es Dir leicht fallen, für jede denkbare Art von Normen zu entscheiden, ob sie ein tauglicher Antragsgegenstand sind.Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle kann Bundesrecht oder Landesrecht sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG). Erfasst sind damit alle Rechtsnormen des Bundes und der Länder gleich welcher Rangstufe (formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen). Voraussetzung ist, dass die Norm rechtlich existent ist und im Zeitpunkt der Entscheidung noch gilt sowie Rechtswirkungen entfaltet.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lota Coffee

Lota Coffee

3.3.2026, 12:59:03

Der KI-Antwort entnehme ich hier, dass die Norm auch Rechtswirkungen entfalten muss. In der vorherigen Aufgabe hieß es allerdings, es sei auf die Verkündung im Gesetzblatt und nicht das Inkrafttreten abzustellen. Aber die Verkündung kann doch vor dem bestimmten Datum des Inkrafttretens liegen. Kann jemand erklären, auf welchen Zeitpunkt es nun ankommt?

Foxxy

Foxxy

3.3.2026, 13:00:07

Es sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden: 1) Rechtliche Existenz (für die Zulässigkeit als Antragsgegenstand): Ab der Verkündung. Vorher gibt es keinen Rechtssatz; ein Entwurf genügt nicht. Das Inkrafttreten ist hierfür nicht erforderlich. 2) Fortbestehen bis zur Entscheidung: Die Norm darf bis zum Entscheidungszeitpunkt grundsätzlich nicht außer Kraft getreten sein. Die Formel „Rechtswirkungen entfalten“ meint nicht, dass die Norm schon angewandt sein muss, sondern dass sie als Rechtssatz nach außen verbindlich wirken kann. Das ist ab Verkündung angelegt; ob sie schon in Kraft ist, ist für die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle regelmäßig unerheblich.

Charlotte.A

Charlotte.A

23.3.2026, 10:38:04

Hallo @[Lota Coffee](246223), nochmal zur Ergänzung von Foxxy: tatsächlich muss das Inkrafttreten von Gesetzen nicht mit dessen Verkündung zusammenfallen. Ein Gesetz ist aber schon mit der Verkündung im Wege der abstrakten Normenkontrolle überprüfbar (vgl. Karpenstein/Schneider-Buchheim, in: BeckOK BVerfGG, § 76 RdNr. 36; BVerfGE 42, 263 (283) = NJW 1976, 1783). Die hat folgende Hauptgründe: 1. Vermeidung von verfassungswidrigen Zuständen Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das Gesetz im Bundesgesetzblatt abgedruckt ist, ist die "Gefahr" einer verfassungswidrigen Norm in der Welt. Das BVerfG erlaubt die Überprüfung ab genau diesem Zeitpunkt, um zu verhindern, dass die Norm beim Inkrafttreten in der Praxis greift und vollendete (verfassungswidrige) Tatsachen schafft. 2. Wille des Gesetzgebers bereits endgültig Mit der Unterschrift des Bundespräsidenten (Ausfertigung) und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Verkündung) ist das Gesetzgebungsverfahren formal komplett abgeschlossen. Der Gesetzgeber hat seinen Willen unumkehrbar dokumentiert. Es gibt also keinen Grund mehr, noch bis zum Inkrafttreten abzuwarten. 3. Objektive Prüfung Die abstrakte Normkontrolle ist ein rein objektives Verfahren. Es geht dabei nicht  darum, ob bereits ein konkreter Bürger in seinen Rechten verletzt wurde (dafür gibt es die Verfassungsbeschwerde, bei der man in der Regel tatsächlich das Inkrafttreten warten muss, weil man erst dann "selbst, gegenwärtig und unmittelbar" betroffen ist). Ein verfassungswidriges Gesetz stellt allein schon durch seine bloße rechtsverbindliche Existenz (die mit der Verkündung beginnt) eine Störung der verfassungsmäßigen Ordnung dar, die beseitigt werden darf und soll. Liebe Grüße Charlotte - für das Jurafuchs-Team