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Abstrakte Normenkontrolle
Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)
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Definition: Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)
22. Mai 2026
3 Kommentare
Wodurch zeichnet sich ein tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aus (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?
Tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle können alle schon in Geltung gesetzten und noch in Geltung befindlichen, Rechtswirkungen entfaltenden Bundes- und Landesrechtsnormen gleich welcher Rangstufe sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lota Coffee
3.3.2026, 12:59:03
Der KI-Antwort entnehme ich hier, dass die Norm auch Rechtswirkungen entfalten muss. In der vorherigen Aufgabe hieß es allerdings, es sei auf die Verkündung im Gesetzblatt und nicht das Inkrafttreten abzustellen. Aber die Verkündung kann doch vor dem bestimmten Datum des Inkrafttretens liegen. Kann jemand erklären, auf welchen Zeitpunkt es nun ankommt?
Foxxy
3.3.2026, 13:00:07
Es sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden: 1) Rechtliche Existenz (für die Zulässigkeit als Antragsgegenstand): Ab der Verkündung. Vorher gibt es keinen Rechtssatz; ein Entwurf genügt nicht. Das Inkrafttreten ist hierfür nicht erforderlich. 2) Fortbestehen bis zur Entscheidung: Die Norm darf bis zum Entscheidungszeitpunkt grundsätzlich nicht außer Kraft getreten sein. Die Formel „Rechtswirkungen entfalten“ meint nicht, dass die Norm schon angewandt sein muss, sondern dass sie als Rechtssatz nach außen verbindlich wirken kann. Das ist ab Verkündung angelegt; ob sie schon in Kraft ist, ist für die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle regelmäßig unerheblich.
Charlotte.A
23.3.2026, 10:38:04
Hallo @[Lota Coffee](246223), nochmal zur Ergänzung von Foxxy: tatsächlich muss das Inkrafttreten von Gesetzen nicht mit dessen Verkündung zusammenfallen. Ein Gesetz ist aber schon mit der Verkündung im Wege der abstrakten Normenkontrolle überprüfbar (vgl. Karpenstein/Schneider-Buchheim, in: BeckOK BVerfGG, § 76 RdNr. 36; BVerfGE 42, 263 (283) = NJW 1976, 1783). Die hat folgende Hauptgründe: 1. Vermeidung von verfassungswidrigen Zuständen Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das Gesetz im Bundesgesetzblatt abgedruckt ist, ist die "Gefahr" einer verfassungswidrigen Norm in der Welt. Das BVerfG erlaubt die Überprüfung ab genau diesem Zeitpunkt, um zu verhindern, dass die Norm beim Inkrafttreten in der Praxis greift und vollendete (verfassungswidrige) Tatsachen schafft. 2. Wille des Gesetzgebers bereits endgültig Mit der Unterschrift des Bundespräsidenten (Ausfertigung) und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Verkündung) ist das Gesetzgebungsverfahren formal komplett abgeschlossen. Der Gesetzgeber hat seinen Willen unumkehrbar dokumentiert. Es gibt also keinen Grund mehr, noch bis zum Inkrafttreten abzuwarten. 3. Objektive Prüfung Die abstrakte Normkontrolle ist ein rein objektives Verfahren. Es geht dabei nicht darum, ob bereits ein konkreter Bürger in seinen Rechten verletzt wurde (dafür gibt es die Verfassungsbeschwerde, bei der man in der Regel tatsächlich das Inkrafttreten warten muss, weil man erst dann "selbst, gegenwärtig und unmittelbar" betroffen ist). Ein verfassungswidriges Gesetz stellt allein schon durch seine bloße rechtsverbindliche Existenz (die mit der Verkündung beginnt) eine Störung der verfassungsmäßigen Ordnung dar, die beseitigt werden darf und soll. Liebe Grüße Charlotte - für das Jurafuchs-Team
