Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Tierhalter (§ 833 BGB)

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Definition: Tierhalter (§ 833 BGB)

8. April 2026


Wer ist Tierhalter i.S.d. § 833 BGB?

Tierhalter i.S.d. § 833 BGB ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier innehat und in eigenem Interesse die Kosten für die Haltung und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt.

Wer Eigentümer bzw. Besitzer ist, ist nicht entscheidend. Das Eigentum kann jedoch als Indiz herangezogen werden.

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