Definition: Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)

3. Juni 2025

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Was versteht man unter einer objektiven Klagehäufung?

Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere prozessuale Ansprüche (= Streitgegenstände) gegen denselben Beklagten in einer Klage geltend macht. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 260 ZPO.

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