Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)
Definition: Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)
Was versteht man unter einer objektive Klagehäufung?
Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere prozessuale Ansprüche (= Streitgegenstände) gegen denselben Beklagten in einer Klage geltend macht. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 260 ZPO.
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