Entstehung I: Vertragsanbahnung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K betritt den Baumarkt des V, um eine Bohrmaschine zu kaufen. Hierbei wird er von einer umfallenden Gipskartonplatte schwer verletzt. Diese hat der sonst immer sehr sorgfältige Angestellte A infolge von Unachtsamkeit umgestoßen.

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Einordnung des Falls

Entstehung I: Vertragsanbahnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen Schadensersatzanspruch gegen V gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 433 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dafür müsste ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Unabhängig davon, ob bereits das Auslegen der Ware ein Angebot des V ist oder es sich bloß um eine Aufforderung zur Angebotsabgabe handelt, die erst durch das Vorlegen an der Kasse durch K erfolgt, hatte K die gesuchte Bohrmaschine zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht gefunden. Daher ist nach allen Ansichten noch kein Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen V und K zustande gekommen. Vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden aus.
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2. Zwischen V und K bestand im Unfallzeitpunkt ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, bei der eine Partei der anderen die Möglichkeit der Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). K hat das Geschäft des V betreten und sich umgesehen, sodass - unabhängig davon, dass K eine Kaufabsicht hatte - ein vorvertragliches Schuldverhältnis aufgrund einer Vertragsanbahnung entstand (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

3. K hat gegen V einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2, 278 BGB).

Ja!

Das setzt voraus: (1) ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung, (3) Vertretenmüssen und (4) einen kausalen Schaden. Zwischen K und V besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, welches Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet (§ 311 Abs. 2 BGB). V trifft die Pflicht, Sorge zu tragen, dass seine Kunden nicht verletzt werden. V hat diese Pflicht nicht verletzt. Jedoch wird A als Erfüllungsgehilfe des V in dessen Pflichtenkreis mit Wissen und Wollen tätig, sodass V die fahrlässige Pflichtverletzung des A zugerechnet wird (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB). K kann seine Heilbehandlungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.

4. K hat zudem einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen V (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Dazu müsste V (1) ein absolut geschütztes Recht des K (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch K ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste. Zwar wurde Ks Leib verletzt. Allerdings nicht durch eine Verletzungshandlung des V. Hier hat nicht V, sondern A die Platte umgestoßen. Fremdes Verschulden wird im Deliktsrecht grundsätzlich nicht zugerechnet. Die Zurechnungsnorm des § 278 BGB greift hier nicht. In Betracht käme zwar ein eigenes, sogenanntes Organisationsverschulden des V. Dieses liegt vor, wenn schuldhaft eine (betriebliche) Organisationspflicht, also die sorgfältige Auswahl, Anweisung und Überwachung der Mitarbeiter/innen, verletzt wird. Dabei ist jedoch eine lückenlose Überwachung der Mitarbeitenden nicht geboten, da sonst die nach § 831 BGB mögliche Exkulpation leerliefe (MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 823 RdNr. 108). Für Fehler des V bei Auswahl, Anweisung und Überwachung des A ist hier jedoch nichts ersichtlich.

5. K hat zudem einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen V (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Schadenersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus: (1) eine unerlaubte Handlung, (2) des Verrichtungsgehilfen, (3) bei Ausführung der Verrichtung, (4) keine Exkulpation des Geschäftsherrn und (5) einen kausalen Schaden. A ist als Verrichtungsgehilfe des V weisungsgebunden mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des V tätig. A verletzte den Leib des K. Allerdings hat V den A sorgfältig ausgesucht und überwacht. V kann sich erfolgreich exkulpieren (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). Deliktische Ansprüche gegen V scheiden aus.
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