Definition: Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB)
16. Februar 2025
1 Kommentar
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Was versteht man unter „Naturalrestitution“?
Unter Naturalrestitution versteht man die Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht
11.6.2024, 21:15:53
Hier könnte man ggf. ergänzen, dass der Grundsatz der Restitution (in natura) im Wortlaut des § 249 Abs. 1 BGB verankert ist. Dadurch würde auch die Unterscheidung zur Kompensation (§§ 251 f. BGB) nochmal hervorgebracht.