Definition: Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
Definiere den Begriff des „unmittelbaren Ansetzens“ zum Versuch (§ 22 StGB):
Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
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