Definition: Geschäftsherr (§ 677 BGB)
1. Juni 2025
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Wer ist der Geschäftsherr i.S.d. § 677 BGB?
Geschäftsherr i.S.d. § 677 BGB ist derjenige, dessen Geschäft im konkreten Fall geführt wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shark
25.4.2025, 14:10:37
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