Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Unmittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
Definition: Unmittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
Definiere den Begriff des unmittelbaren Täters (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB):
Unmittelbarer Täter ist derjenige, der die Straftat selbst begeht, also alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und da- mit den Tatbestand eigenhändig verwirklicht.
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