Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)
Definition: Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)
§ 338 Nr. 1 StPO betrifft die vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung und trägt der hohen Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) Rechnung. Kennst du die Definition des „gesetzlichen Richters“?
Unter dem gesetzlichen Richter versteht man die Gerichtsbesetzung, in der das erkennende Gericht nach im Voraus festgelegter Regelung (GVG und DRiG i.V.m. dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan) in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden hat.
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