Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Wiederholung / Definitionen
Drittwiderspruchsklage: Interventionsrecht (§ 771 ZPO)
Definition: Drittwiderspruchsklage: Interventionsrecht (§ 771 ZPO)
22. Februar 2025
5,0 ★ (1 mal geöffnet in Jurafuchs)
Mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) kann sich ein Dritter gegen die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand wehren, wenn er ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ daran hat. Was ist ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (BGH)?
Nach der Rechtsprechung (BGH) besteht ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (oder: Interventionsrecht), wenn der Vollstreckungsschuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!