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Wiederholung / Definitionen
Drittwiderspruchsklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 771 ZPO)
Definition: Drittwiderspruchsklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 771 ZPO)
22. Februar 2025
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Damit eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig ist, muss unter anderem ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Wann ist dies der Fall?
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Ferner darf es auch keinen einfacheren und billigeren Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.
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