Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Wiederholung / Definitionen

Drittwiderspruchsklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 771 ZPO)

Definition: Drittwiderspruchsklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 771 ZPO)

22. Februar 2025

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Damit eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig ist, muss unter anderem ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Wann ist dies der Fall?

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Ferner darf es auch keinen einfacheren und billigeren Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.

Die einzelnen Kriterien dieser Definition findest Du im Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 771 RdNr. 10, 11. Um in der Klausur keine Zeit zu verlieren, solltest Du die hier gewählte Formulierung jedoch am besten auswendig lernen. Die Zwangsvollstreckung beginnt mit der ersten Vollstreckungshandlung und ist beendet, wenn der Gegenstand verwertet und der Erlös dafür an den Vollstreckungsgläubiger ausbezahlt ist. Anders als bei einer Vollstreckungsabwehrklage besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage grundsätzlich nicht bereits ab Titelerlass, sondern erst, wenn die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat. Anknüpfungspunkt ist hierbei ferner nicht die Zwangsvollstreckung an sich, sondern die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand, an dem der Dritte ein Interventionsrecht geltend macht.
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