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Definition: Gericht (Art. 100 Abs. 1 GG)
19. April 2026
Was versteht man unter einem „Gericht“ i.S.d. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG?
Ein Gericht i.S.d. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist der erkennende Spruchkörper, der – ausgestattet mit richterlicher Unabhängigkeit – in einem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist.
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