Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Zulässigkeit der Feststellungsklage
Berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO)
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Definition: Berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO)
11. Mai 2026
2 Kommentare
Wie definierst Du den Begriff des „berechtigten Interesses“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?
Das berechtigte Interesse umfasst jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Albert Hofmann
26.4.2026, 11:05:23
Was sind denn hier die anerkannten Fallgruppen? Die selben wie bei einem qualifizierten
Feststellungsinteresseoder gibt es im Hinblick auf das einfache
Feststellungsinteressezusätzliche Fallgruppen?
Foxxy
26.4.2026, 11:06:15
i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; ausreichend ist, dass die Feststellung deine Rechtsposition spürbar verbessert oder Rechtsklarheit schafft. Ein bloß abstraktes Auskunftsinteresse reicht nicht; § 43 Abs. 2 VwGO (Subsidiarität) ist zu beachten. Anerkannte Fallgruppen beim einfachen
Feststellungsinteresse(§ 43): - Präjudizielles Interesse (Vorbereitung/Abwehr weiterer Ansprüche oder Verfahren, z.B. Amtshaftung, Gebühren) - Wiederholungsgefahr - Fortdauernde Beeinträchtigungen/Folgen (z.B. belastende Eintragungen, Datenspeicherung) -
Rehabilitationsinteresse(Ruf
schadendurch behördliche Maßnahme) - Klärung von Status- und Dauer
rechtsverhältnissen - Vorbeugende Klärung bei konkret drohendem Eingriff, wenn andere Klagearten nicht möglich/zumutbar - Klarstellung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen Abgrenzung: Die Fallgruppen überschneiden sich weitgehend mit denen der
Fortsetzungsfeststellungsklage; dort wird aber teils ein „qualifiziertes“ Interesse verlangt (insbesondere der schwerwiegende, typischerweise kurzfristig erledigte Grundrechtseingriff). Dieses zusätzliche Gewicht ist für die einfache
Feststellungsklagegrundsätzlich nicht erforderlich.
