Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Definition: Berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO)

28. Juni 2025

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Wie definierst Du den Begriff des „berechtigten Interesses“ (§ 43 Abs. 1 VwGO?

Das berechtigte Interesse umfasst jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.

Diese Definition vertritt auch das BVerwG in ständiger Rechtsprechung. Entscheidend ist jeweils, dass das Interesse des Klägers hinreichend gewichtig ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass sich seine Position durch die Festellungsklage spürbar verbessern kann. In der Klausur solltest Du immer zuerst diese Definition bringen. Du kannst dann entweder direkt unter die Definition subsumieren oder sie aber zunächst mit Hilfe der anerkannten Fallgruppen konkretisieren und deinen konkreten Fall einer Fallgruppe zuordnen.
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