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Definition: Berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO)

11. Mai 2026

2 Kommentare


Wie definierst Du den Begriff des „berechtigten Interesses“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?

Das berechtigte Interesse umfasst jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.

Diese Definition vertritt auch das BVerwG in ständiger Rechtsprechung. Entscheidend ist jeweils, dass das Interesse des Klägers hinreichend gewichtig ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass sich seine Position durch die Festellungsklage spürbar verbessern kann. In der Klausur solltest Du immer zuerst diese Definition bringen. Du kannst dann entweder direkt unter die Definition subsumieren oder sie aber zunächst mit Hilfe der anerkannten Fallgruppen konkretisieren und deinen konkreten Fall einer Fallgruppe zuordnen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Albert Hofmann

Albert Hofmann

26.4.2026, 11:05:23

Was sind denn hier die anerkannten Fallgruppen? Die selben wie bei einem qualifizierten

Feststellungsinteresse

oder gibt es im Hinblick auf das einfache

Feststellungsinteresse

zusätzliche Fallgruppen?

Foxxy

Foxxy

26.4.2026, 11:06:15

Berechtigtes Interesse

i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; ausreichend ist, dass die Feststellung deine Rechtsposition spürbar verbessert oder Rechtsklarheit schafft. Ein bloß abstraktes Auskunftsinteresse reicht nicht; § 43 Abs. 2 VwGO (Subsidiarität) ist zu beachten. Anerkannte Fallgruppen beim einfachen

Feststellungsinteresse

(§ 43): - Präjudizielles Interesse (Vorbereitung/Abwehr weiterer Ansprüche oder Verfahren, z.B. Amtshaftung, Gebühren) - Wiederholungsgefahr - Fortdauernde Beeinträchtigungen/Folgen (z.B. belastende Eintragungen, Datenspeicherung) -

Rehabilitationsinteresse

(Ruf

schaden

durch behördliche Maßnahme) - Klärung von Status- und Dauer

rechtsverhältnis

sen - Vorbeugende Klärung bei konkret drohendem Eingriff, wenn andere Klagearten nicht möglich/zumutbar - Klarstellung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen Abgrenzung: Die Fallgruppen überschneiden sich weitgehend mit denen der

Fortsetzungsfeststellungsklage

; dort wird aber teils ein „qualifiziertes“ Interesse verlangt (insbesondere der schwerwiegende, typischerweise kurzfristig erledigte Grundrechtseingriff). Dieses zusätzliche Gewicht ist für die einfache

Feststellungsklage

grundsätzlich nicht erforderlich.