Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Freiheit (i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)

Definition: Freiheit (i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)

1. Juni 2025

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Was versteht man unter Freiheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?

Freiheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ausschließlich die körperliche Bewegungsfreiheit.

Sich aus dem restriktiven Freiheitsbegriff ergebende Schutzlücken werden durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschlossen.
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Eine Besprechung von:
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