Definition: Offizialprinzip (§ 152 Abs. 1 StPO)


Was versteht man unter dem Begriff „Offizialprinzip“ (§ 152 Abs. 1 StPO)?

Das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung Aufgabe des Staates ist.

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen (§ 152 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme hiervon sind die Privatklagedelikte (§ 374 StPO), bei denen der Verletzte selbst klagen kann. Zudem wird das Offizialprinzip hinsichtlich der Antragsdelikte eingeschränkt: Bei absoluten Antragsdelikten erfolgt die Strafverfolgung nur, wenn ein entsprechender Strafantrag vorliegt. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne Antrag verfolgen, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
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