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Definition: Offizialprinzip (§ 152 Abs. 1 StPO)
28. März 2026
1 Kommentar
Was versteht man unter dem Begriff „Offizialprinzip“ (§ 152 Abs. 1 StPO)?
Das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung Aufgabe des Staates ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iPhone von Jannik
3.3.2026, 13:28:04
Eselsbrücke für alle Prinzipien: „Balkonring ÖM „- Beschleunigungsgrundsatz, Akkusationsprinzip, Legalitätsprinzip, Konzentrationsmaxime,
Offizialprinzip, nemo tenetur, rechtliches Gehör, in dubio pro reo, ne bis in idem, gesetzlicher Richter, Öffentlichkeitsgrundsatz, Mündlichkeitsprinzip.
