Definition: Obliegenheit (vor § 241 BGB)
Was versteht man unter einer „Obliegenheit“?
Eine Obliegenheit ist die Verbindlichkeit einer Partei des Schuldverhältnisses, deren Erfüllung von der anderen Partei nicht verlangt werden kann; die mit der Obliegenheit belastete Partei erleidet jedoch Rechtsnachteile, wenn sie der Obliegenheit nicht nachkommt.
Bei der Verletzung von Obliegenheiten spricht man insoweit auch von einem „Verschulden gegen sich selbst“. Beispiele für Obliegenheiten sind zum Beispiel die Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 BGB). Kommt er dieser nicht nach, so verringert sich sein Schadensersatzanspruch.
Dein digitaler Tutor für Jura
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!