Definition: Wahndelikt (vor § 23 StGB)

22. Februar 2025

2 Kommentare

4,8(1.618 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem „Wahndelikt“?

Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter bei seinem Handeln von der Existenz eines tatsächlich nicht bestehenden Verbots ausgeht.

Beim Wahndelikt handelt es sich um einen „umgekehrten Verbotsirrtum“. Ebensowenig wie die Unkenntnis des Täters bezüglich der Existenz eines Verbotes (§ 17 StGB) zu seiner Straflosigkeit führt, begründet der Glaube des Täters an ein entsprechendes Verbot im umgekehrten Fall seine Strafbarkeit.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen