Definition: Nebentäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
3. April 2025
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Was versteht man unter einem „Nebentäter“?
Nebentäter ist, wer einen Tatbestand unabhängig von einem anderen verwirklicht oder bei der Tatbegehung auf der Mitwirkung eines anderen ohne gemeinsamen Tatentschluss aufbaut.
Im Gegensatz zur Mittäterschaft fehlt es bei der Nebentäterschaft also an einem gemeinsamen Tatentschluss.
Beispiel: A und B geben unabhängig voneinander eine tödliche Menge Gift in Cs Glas, der dadurch verstirbt.
Die Nebentäterschaft wird im StGB nicht explizit geregelt. Der Nebentäter wird allerdings als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) behandelt.
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