Definition: Nebentäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)


Was versteht man unter einem „Nebentäter“?

Nebentäter ist, wer einen Tatbestand unabhängig von einem anderen ver- wirklicht oder bei der Tatbegehung auf der Mitwirkung eines anderen ohne gemeinsamen Tatentschluss aufbaut.

Im Gegensatz zur Mittäterschaft fehlt es bei der Nebentäterschaft also an einem gemeinsamen Tatentschluss. Beispiel: A und B geben unabhängig voneinander eine tödliche Menge Gift in Cs Glas, der dadurch verstirbt. Die Nebentäterschaft wird im StGB nicht explizit geregelt. Der Nebentäter wird allerdings als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) behandelt.
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