Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Voraussetzungen
Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB)
4,6 ★ (7.771 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB)
30. April 2026
11 Kommentare
Was versteht man unter dem Begriff „Geschäftsbesorgung“ (§ 677 BGB)?
Geschäftsbesorgung umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer, soweit es über reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht.
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Deno
15.9.2025, 13:18:48
Wenn man schreibt, dass die Tätigkeit nicht wirtschaftlicher oder
rechtsgeschäftlicher Natur sein muss, wird das von der KI als falsche
Definitiongewertet.
ElisaLü
19.10.2025, 13:19:30
Ich verstehe nicht ganz: Sind Geschäft und
GeschäftsbesorgungSynonyme oder besteht da ein Unterschied?
MrMoney64
21.10.2025, 17:56:33
@[Elisa](202289) wenn ich das richtig verstanden habe sind das synonyme
MrMoney64
21.10.2025, 17:56:44
Oder? @[Foxxy](180364)
Foxxy
21.10.2025, 17:56:48
@MrMoney64 Nein, "Geschäft" und "
Geschäftsbesorgung" sind nicht immer Synonyme. Im rechtlichen Sinn meint "
Geschäftsbesorgung" jede tatsächliche oder rechtliche Handlung, die über bloßes Dulden oder Unterlassen hinausgeht. Ein "Geschäft" im Sinne der GoA ist also die konkrete Handlung, die besorgt wird – das kann z.B. ein Vertragsschluss oder eine Rettungshandlung sein. Die Begriffe überschneiden sich, aber "
Geschäftsbesorgung" ist der weiter gefasste Begriff, der jede Art von Tätigwerden umfasst. Zur ursprünglichen Frage: Unter "
Geschäftsbesorgung" nach §
677 BGBversteht man jede Handlung, bei der jemand für einen anderen tätig wird – egal ob rechtlich oder tatsächlich, solange es nicht nur ein Unterlassen oder Dulden ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Tätigkeit wirtschaftlicher oder rein rechtlicher Natur ist.
Linne Hempel
23.10.2025, 16:39:30
Sege
27.11.2025, 14:23:36
Wurde diese
Definitionnicht schon so ähnlich einige Aufgaben davor unter der
Definitionvon Geschäft abgefragt?
Foxxy
27.11.2025, 14:24:01
, die
Definitionist bewusst sehr ähnlich, weil sowohl „Geschäft“ als auch „
Geschäftsbesorgung/Geschäftsführung“ in der GoA weit verstanden werden wie im Auftragsrecht. Unterschied: „Geschäft“ beschreibt den zu besorgenden Lebenssachverhalt, „
Geschäftsbesorgung“ das aktive Tätigwerden daran; damit wird die Abgrenzung zu bloßem Dulden oder Unterlassen klargestellt.
Geschäftsbesorgungi.S.d. §
677 BGBist jede tatsächliche oder
rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer, die über reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht.
Georg P.
30.12.2025, 07:21:47
ist die
Definitionfalsch? eine
Geschäftsbesorgung/Geschäft = jedes wirtschaftliche, rechtliche oder tatsächliche Tätigwerden.
Foxxy
30.12.2025, 07:22:01
Fast richtig.
Geschäftsbesorgungnach §
677 BGBist weit zu verstehen: jedes tatsächliche oder
rechtsgeschäftliche Tun, auch kurz
fristig. „Wirtschaftlich“ ist kein Erfordernis. Wichtig: bloßes Dulden oder Unterlassen ist keine
Geschäftsbesorgung.
Tim Gottschalk
16.1.2026, 18:24:23
Hallo @[Georg P.](218344), deine
Definitionist meines Erachtens ebenso richtig wie die, die wir hier verwenden. Siehe etwa BeckOK BGB/Gehrlein, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 677 RdNr. 10. Foxxys Antwort ist dagegen falsch, da deine
Definitionja
offensichtlich gerade keine Wirtschaftlichkeit voraussetzt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
