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Definition: Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB)

30. April 2026

11 Kommentare


Was versteht man unter dem Begriff „Geschäftsbesorgung“ (§ 677 BGB)?

Geschäftsbesorgung umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer, soweit es über reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht.

Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen. Eine Geschäftsbesorgung kann also beispielsweise in dem Abschluss eines Vertrages, dem Löschen des brennenden Nachbarhauses oder auch in dem Abschleppen eines Pkw liegen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Deno

Deno

15.9.2025, 13:18:48

Wenn man schreibt, dass die Tätigkeit nicht wirtschaftlicher oder

rechtsgeschäft

licher Natur sein muss, wird das von der KI als falsche

Definition

gewertet.

EL

ElisaLü

19.10.2025, 13:19:30

Ich verstehe nicht ganz: Sind Geschäft und

Geschäftsbesorgung

Synonyme oder besteht da ein Unterschied?

MrMoney64

MrMoney64

21.10.2025, 17:56:33

@[Elisa](202289) wenn ich das richtig verstanden habe sind das synonyme

MrMoney64

MrMoney64

21.10.2025, 17:56:44

Oder? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

21.10.2025, 17:56:48

@MrMoney64 Nein, "Geschäft" und "

Geschäftsbesorgung

" sind nicht immer Synonyme. Im rechtlichen Sinn meint "

Geschäftsbesorgung

" jede tatsächliche oder rechtliche Handlung, die über bloßes Dulden oder Unterlassen hinausgeht. Ein "Geschäft" im Sinne der GoA ist also die konkrete Handlung, die besorgt wird – das kann z.B. ein Vertragsschluss oder eine Rettungshandlung sein. Die Begriffe überschneiden sich, aber "

Geschäftsbesorgung

" ist der weiter gefasste Begriff, der jede Art von Tätigwerden umfasst. Zur ursprünglichen Frage: Unter "

Geschäftsbesorgung

" nach §

677 BGB

versteht man jede Handlung, bei der jemand für einen anderen tätig wird – egal ob rechtlich oder tatsächlich, solange es nicht nur ein Unterlassen oder Dulden ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Tätigkeit wirtschaftlicher oder rein rechtlicher Natur ist.

Linne Hempel

Linne Hempel

23.10.2025, 16:39:30

Sege

Sege

27.11.2025, 14:23:36

Wurde diese

Definition

nicht schon so ähnlich einige Aufgaben davor unter der

Definition

von Geschäft abgefragt?

Foxxy

Foxxy

27.11.2025, 14:24:01

Ja

, die

Definition

ist bewusst sehr ähnlich, weil sowohl „Geschäft“ als auch „

Geschäftsbesorgung

/Geschäftsführung“ in der GoA weit verstanden werden wie im Auftragsrecht. Unterschied: „Geschäft“ beschreibt den zu besorgenden Lebenssachverhalt, „

Geschäftsbesorgung

“ das aktive Tätigwerden daran; damit wird die Abgrenzung zu bloßem Dulden oder Unterlassen klargestellt.

Geschäftsbesorgung

i.S.d. §

677 BGB

ist jede tatsächliche oder

rechtsgeschäft

liche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer, die über reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht.

Georg P.

Georg P.

30.12.2025, 07:21:47

ist die

Definition

falsch? eine

Geschäftsbesorgung

/Geschäft = jedes wirtschaftliche, rechtliche oder tatsächliche Tätigwerden.

Foxxy

Foxxy

30.12.2025, 07:22:01

Fast richtig.

Geschäftsbesorgung

nach §

677 BGB

ist weit zu verstehen: jedes tatsächliche oder

rechtsgeschäft

liche Tun, auch kurz

frist

ig. „Wirtschaftlich“ ist kein Erfordernis. Wichtig: bloßes Dulden oder Unterlassen ist keine

Geschäftsbesorgung

.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

16.1.2026, 18:24:23

Hallo @[Georg P.](218344), deine

Definition

ist meines Erachtens ebenso richtig wie die, die wir hier verwenden. Siehe etwa BeckOK BGB/Gehrlein, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 677 RdNr. 10. Foxxys Antwort ist dagegen falsch, da deine

Definition

ja

offensichtlich gerade keine Wirtschaftlichkeit voraussetzt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team