Definition: Rechtsgeschäft (vor § 104 BGB)

17. April 2025

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Definiere den Begriff „Rechtsgeschäft“:

Das Rechtsgeschäft ist der Gesamttatbestand, der vorliegen muss, damit die gewollte Rechtsfolge eintreten kann

Die Willenserklärung ist Kern des Rechtsgeschäfts, sie ist aber nicht immer mit dem Rechtsgeschäft identisch. Jedes Rechtsgeschäft besteht mindestens aus einer Willenserklärung. Häufig sind noch weitere Elemente erforderlich (z.B. weitere Willenserklärungen für einen Vertrag oder Realakte, etwa die Übergabe der Sache bei einer Übereignung). Die Kündigung ist das Paradebeispiel für ein Rechtsgeschäft, das nur aus einer Willenserklärung besteht.
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