Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Definition: Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

19. Mai 2025

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Was versteht man unter „Vertragsanbahnung“?

Unter der Vertragsanbahnung versteht man einen rechtsgeschäftsähnlichen Kontakt, bei dem der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen gewährt oder sie ihm anvertraut.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi

prefi

4.2.2025, 19:20:06

Legaldefiniert in § 311 II Nr. 2 BGB


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