Definition: Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Was versteht man unter „Vertragsanbahnung“?
Unter der Vertragsanbahnung versteht man einen rechtsgeschäftsähnlichen Kontakt, bei dem der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen gewährt oder sie ihm anvertraut.
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