Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Definition: Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

19. Juli 2025

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Was versteht man unter „Vertragsanbahnung“?

Unter der Vertragsanbahnung versteht man einen rechtsgeschäftsähnlichen Kontakt, bei dem der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen gewährt oder sie ihm anvertraut.

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