Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Untergang (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB)

Definition: Untergang (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB)

22. Februar 2025

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Was versteht man unter dem „Untergang“ einer Sache (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB)?

Untergang ist die vollständige Vernichtung der Sachsubstanz.

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