Definition: Verteidigung (§ 32 StGB)

16. Juli 2025

4 Kommentare

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Wann liegt eine „Verteidigung“ i.S.d. Notwehr vor (§ 32 StGB)?

Verteidigung ist jedes Verhalten, durch das der Betroffene dem Angriff entgegentritt. Darunter fallen Maßnahmen der sog. Schutzwehr (z.B. Blocken eines Schlags) und der Trutzwehr (z.B. ein Fausthieb als Gegenschlag).

Die bloße Flucht des Angegriffenen ist also noch keine Verteidigung in diesem Sinne. Die Verteidigungshandlung darf sich grds. allein gegen den Angreifer richten, da nur dessen Verhalten die Berechtigung zur Notwehr begründet. Ausnahmen macht die Rechtsprechung aber z.B. bei Angriffen, die mit fremden Gütern ausgeführt oder wenn Dritte in den Angriff verstrickt werden (z.B. als menschlicher Schutzschild).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

13.2.2025, 12:15:09

Hat da jemand Urteile für mich? Bisher habe ich gelernt, dass sich die Abwehr gegen vom Angreifer verwendete fremde Gegenstände nach den Notständen richtet. Die KI meint in ihrer Erklärung jetz die Rsp. würde hier teils auch die Notwehr gelten lassen?


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