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Definition: Verteidigung (§ 32 StGB)
10. April 2026
5 Kommentare
Wann liegt eine „Verteidigung“ i.S.d. Notwehr vor (§ 32 StGB)?
Verteidigung ist jedes Verhalten, durch das der Betroffene dem Angriff entgegentritt. Darunter fallen Maßnahmen der sog. Schutzwehr (z.B. Blocken eines Schlags) und der Trutzwehr (z.B. ein Fausthieb als Gegenschlag).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Charles "Chuck" McGill
13.2.2025, 12:15:09
Hat da jemand Urteile für mich? Bisher habe ich gelernt, dass sich die Abwehr gegen vom Angreifer verwendete fremde Gegenstände nach den Notständen richtet. Die KI meint in ihrer Erklärung jetz die Rsp. würde hier teils auch die Notwehr gelten lassen?
Johannes999
6.11.2025, 17:31:01
Zum Streitstand vgl. MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2024, StGB § 32 Rn. 125. Ebenso ablehnend wie MüKo-Erb äußerte sich der BGH 26.10.1993 – 5 StR 493/93, NStZ 1994, 277 (278).
