Strafrecht

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Strafantrag

Antragsdelikte (vor § 77 StGB)

Definition: Antragsdelikte (vor § 77 StGB)

17. April 2025

2 Kommentare

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Was versteht man unter einem „Antragsdelikt“?

Antragsdelikte sind solche Delikte, bei denen das Gesetz bestimmt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird.

Man unterscheidet verschiedene Arten der Antragsdelikte, wobei die Terminologie nicht ganz einheitlich ist. Die h.M. differenziert zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten, wobei absolute Antragsdelikte in jedem Fall und ohne Ausnahme einen Strafantrag erfordern (zB § 123 Abs. 2 StGB), während dieser bei relativen Antragsdelikten durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann (z.B. § 230 Abs. 1 StGB). Straftaten, bei denen die Stellung eines Strafantrags nicht erforderlich ist, nennt man „Offizialdelikte“.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jonas0108

jonas0108

4.10.2024, 11:10:42

Heißt Verfolgen der Straftat, dass die Staatsanwaltschaft ohne Antrag schon kein Ermittlungsverfahren einleiten kann (außer öffentliches Interesse) oder bezeiht sich der Begriff "Verfolgen" auf die Erhebung einer Anklage? Vielen Dank im Voraus! :)

TSC

Tobias Schulte

16.10.2024, 12:34:22

Ein notwendiger, fehlender Antrag stellt ein Verfahrenshindernis dar. Die StA müsste das Verfahren mE nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen bzw. gar nicht erst aufnehmen. Korrigiert mich gerne.


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