Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Vertretenmüssen (§ 276 Abs. 1 BGB)

Definition: Vertretenmüssen (§ 276 Abs. 1 BGB)

22. Dezember 2024

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Was versteht man unter „Vertretenmüssen“ (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)?

Unter Vertretenmüssen versteht man die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzung.

Der Umfang der Verantwortlichkeit richtet sich nach § 276 Abs. 1 BGB. Der Schuldner hat danach Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.Gegenüber dem Begriff „Verschulden“ ist das Vertretenmüssen damit ein Oberbegriff. Verschulden liegt bei Vorsatz und jedweder Fahrlässigkeit vor. Das Vertretenmüssen kann dagegen auch auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz (mildere Haftung, zB § 599 BGB) beschränkt sein. Ebenso möglich ist bei entsprechender Regelung eine Haftung für bloßen Zufall, also eine Verantwortlichkeit selbst dann, wenn den Schuldner überhaupt kein Verschulden trifft (strengere Haftung, zB § 287 BGB).
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