Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz, bedingter - Billigungstheorie (§ 15 StGB)

Definition: Vorsatz, bedingter - Billigungstheorie (§ 15 StGB)

22. Februar 2025

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Wann liegt nach der Billigungstheorie der Rechtsprechung „bedingter Vorsatz“ des Täters vor?

Nach der Billigungstheorie der Rspr. hat der Täter bedingten Vorsatz, wenn er den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt.

Nach der Ernstnahmetheorie der h.L. hat der Täter bedingten Vorsatz, wenn er den Erfolg ernsthaft für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Im Ergebnis kommen beide Formeln weitgehend zu identischen Ergebnissen, insbesondere weil ein „Billigen im Rechtssinne“ auch dann vorliegen soll, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, er sich aber dennoch mit ihm abfindet. Neben der Ernstnahme- bzw. Billigungstheorie wurden noch eine ganze Reihe von Theorien entwickelt, die sich einseitig entweder auf das objektive oder subjektive Element stützten (Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeitstheorie...). Diese haben sich aber allesamt nicht durchsetzen können.
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