Definition: In dubio pro reo
Was meint der Begriff „in dubio pro reo“?
Nach dem Grundsatz In dubio pro reo muss von mehreren möglichen Sachverhaltsalternativen diejenige Sachverhaltsalternative zugrunde gelegt werden, die für den Angeklagten die günstigste Rechtsfolge herbeiführt. Dies gilt nur bei subjektiven Zweifeln des Gerichts.
Der In dubio pro reo-Grundsatz greift, wenn das Gericht (nach vollständiger Beweiswürdigung) am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Tatbestandsmerkmals zweifelt.
Von mehreren für möglich erachteten Sachverhaltsalternativen muss es dann diejenige zugrunde legen, die für den Angeklagten am günstigsten wirkt („Im Zweifel für den Angeklagten”). Dies ist der Sachverhalt, der die für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge auslöst. Da es sich um eine Entscheidungsregel handelt, gilt dies nur, wenn das Gericht selbst Zweifel hat, nicht schon dann, wenn objektiv ein anderer Sachverhalt möglich ist.
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