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Definition: Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
Definition
Wann bemüht sich der Täter „ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?
Der Täter bemüht sich ernsthaft, wenn er bewusst und gewollt in einer Weise aktiv tätig wird, die zumindest seiner Vorstellung nach geeignet ist, die Vollendung zu verhindern und dabei alles tut, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung notwendig ist.
Fundstellen
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