Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
Definition: Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
Wann bemüht sich der Täter „ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?
Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter davon überzeugt ist, durch sein Handeln (in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise) den Erfolgseintritt zu verhindern. Er muss dabei alle von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten wirklich ausschöpfen.
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