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Definition: Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

25. Juni 2026
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Definition

Wann bemüht sich der Täter „ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?

Der Täter bemüht sich ernsthaft, wenn er bewusst und gewollt in einer Weise aktiv tätig wird, die zumindest seiner Vorstellung nach geeignet ist, die Vollendung zu verhindern und dabei alles tut, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung notwendig ist.

Da der Täter sich bei dieser Alternative nur bemüht, aber letztlich nicht kausal für die Erfolgsverhinderung geworden ist, stellt auch die (neuere) Rechtsprechung im Hinblick auf den Wortlaut („ernsthaft“) strenge Anforderungen. Es genügt also gerade nicht jeder mögliche kausale Beitrag, sondern der Täter muss tatsächlich alle von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten wirklich ausschöpfen - auch wenn sie im Ergebnis nicht kausal für die Erfolgsverhinderung wurden.Arbeite mit dem Gesetz und achte bei der Zitierung darauf, die verschiedenen Rücktrittshandlungen sauber auseinanderzuhalten!

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