Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
Definition: Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
Wann bemüht sich der Täter „ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?
Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter davon überzeugt ist, durch sein Handeln (in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise) den Erfolgseintritt zu verhindern. Er muss dabei alle von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten wirklich ausschöpfen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JCF
3.12.2023, 00:32:29
Dieses Kapitel mit den Definitionen in Verbindung mit der "Spaced Repetition"-Funktion ist super!
Lukas_Mengestu
6.12.2023, 13:27:26
Danke JCF, das freut uns, dass es Dir gefällt :-)
Philipp M.
16.2.2024, 11:46:08
Klausur(teil-)schwerpunkt im GK1 bei uns gewesen 🙋
Prof. Dr. Maggus Rühl LL.M.
4.9.2024, 10:02:05
Eine Definition ?😂
Philipp M.
4.9.2024, 10:10:34
Das hätte uns einige Probleme erspart, wenn es nur die Definition wäre 😂💪